2.1 Überblick
Rz. 6
Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird nur allgemein darauf verwiesen, dass es Leistungen der Ausbildungsförderung gibt und diese in Anspruch genommen werden können. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird aber erst durch die Vorschriften des BAföG konkretisiert. Die Vorschrift beinhaltet damit keine materiell-rechtliche Regelung und ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für Leistungen der Ausbildungsförderung (so auch die h. M. vgl. nur Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 2; Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 8, Stand: 17.2.2020). Soweit die Regelung besagt, dass Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden "kann", handelt es sich nicht um den Hinweis auf Ausbildungsförderung als Ermessensleistung, sondern auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme derartiger Leistungen als Ausfluss und Gegenstand von sozialen Rechten innerhalb des sozialen Rechtsstaates und deren Antragsabhängigkeit (§ 46 Abs. 1 BAföG).
Rz. 7
§ 1 BAföG umschreibt die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch dahingehend, dass Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird der Anspruch auf Ausbildungsförderung als eine von Einkommen und Vermögen abhängige Sozialleistung verdeutlicht, die insbesondere der Chancengleichheit im Bildungsbereich unabhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten (der Eltern) im Hinblick auf Art. 12 GG dient (so auch Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 13, Stand: 17.2.2020; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 4).
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem BAföG
Rz. 8
Der anspruchs- und leistungsberechtigte Personenkreis wird in § 2 BAföG nicht individuell und personenbezogen, sondern durch die Bezugnahme auf den Besuch einer bestimmten Bildungseinrichtung bestimmt. Dazu gehören einerseits weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt (d. h. nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder einen eigenen Haushalt führt und mit einem Kind zusammenlebt), Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt sowie Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG). Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Personen in einer schulischen Ausbildung, die inhaltlich und zeitlich über die allgemeine Schulpflicht hinausgeht (Schüler-BAföG). Darüber hinaus ist auch der Besuch höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen förderungsfähig, also die Ausbildungsförderung für Studenten zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation (Studenten-BAföG). Indem auf bestimmte Bildungseinrichtungen verwiesen wird, wird klargestellt, dass die betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) und der damit zusammenhängende Besuch von Berufsschulen nicht gefördert werden (vgl. § 2 Abs. 6 BAföG). Dagegen wird die Zeit von Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer der Ausbildungsstätten gefordert werden, gefördert (§ 2 Abs. 4 BAföG).
Rz. 9
Ob Bildungseinrichtungen zu den Fach- oder Fachoberschulen gehören, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Schulgesetzen sowie vorrangig nach Art und Inhalt der Ausbildung. Grundsätzlich ist eine Förderung nur beim Besuch einer öffentlicher Bildungseinrichtung, nichtstaatlicher Hochschule oder einer genehmigten Ersatzschule möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG). Darüber hinaus kann aber auch der Besuch einer anderen Bildungseinrichtung gefördert werden, wenn diese im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 BAföG) oder generell (aufgrund der Ermächtigungsverordnung in § 2 Abs. 3 BAföG) als gleichwertig anerkannt ist. Förderungsfähig ist zudem grundsätzlich nur eine Ausbildung im Inland (§ 4 BAföG), wobei allerdings auch hier wiederum Ausnahmen möglich sind (§ 5 BAföG); im Einzelfall kann sogar eine Ausbildung im Ausland bei Auslandswohnsitz förderungsfähig sein und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen (§ 6 BAföG; vgl. zu den Anforderungen BayVGH, Urteil v. 20.4.2011, 12 BV 10.781).
Rz. 10
Nach § 2 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur gel...