Rz. 2
Die Regelung enthält für das Sozialgesetzbuch und für die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches geltenden anderen Gesetze (vgl. Auflistung in § 68) eine allgemeine Definition und die Bestimmung darüber, was unter dem Begriff der Lebenspartnerschaft im SGB zu verstehen ist, indem im Sinn einer dynamischen Verweisung (so auch Weselski/Öndül, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 33b Rz. 13, Stand: 5.10.2023; Schifferdecker, in: KassKomm. SGB I, § 33b Rz. 2, Stand: Februar 2024) auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz v. 16.2.2001 verwiesen wird. Sie enthält selbst keine materiellrechtliche Regelung i. S. einer generellen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe (vgl. Lilge, SGB I, 5. Aufl., § 33b Rz. 7). Damit einem Lebenspartner soziale Rechte oder Rechtspositionen zustehen, muss dieser ausdrücklich in den dafür maßgeblichen Gesetzen als Berechtigter genannt und damit in den Anwendungsbereich einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 4 RA 14/05 R), so z. B. die erst durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügte Abzweigungsberechtigung in § 48 Abs. 1. Die Regelung kann daher auch nicht als entbehrlich angesehen werden, weil die Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften, die auf die Ehe abstellen, bereits durch Auslegung auch auf Lebenspartnerschaften ausgedehnt werden kann (so aber Mrozynski, SGB I, 7. Aufl., § 33b Rz. 1).
Rz. 3
Das Gesetz v. 16.2.2001 enthielt nur die nicht der Zustimmung des Bundesrats unterliegenden Regelungen über die Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft (zu den Gründen vgl. Beck, NJW 2001, 1894). Das BVerfG hat das Gesetz als verfassungsgemäß angesehen, auch soweit es in zustimmungs- und nicht zustimmungsbedürftige Regelungen aufgeteilt wurde (BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01).
Rz. 3a
Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) wurde § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung zum 1.10.2017 geändert: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Zur Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 18/8 S. 5, auch BT-Drs. 18/5098 S. 5) ist weitgehend auf ein gewandeltes Verständnis der Ehe i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG verwiesen, das nicht mehr die Geschlechtsverschiedenheit der Ehepartner voraussetze (dazu und zum Gesetz vgl. Schmidt, NJW 2017, 2225).
Rz. 3b
Nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können ab Inkrafttreten des Gesetzes (d. h. ab 1.10.2017) Lebenspartnerschaften i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht mehr neu begründet werden. Wegen der Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Eheschließung hat die Vorschrift daher nur noch als Übergangsvorschrift Bedeutung, das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nur noch für vor dem 1.10.2017 begründete Lebenspartnerschaften. Die Regelung des § 33b behält jedoch Bedeutung für die zuvor nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten Lebenspartnerschaften und letztlich auch für die Zeit bis zum 30.9.2017, soweit es die Anwendung von Rechtsvorschriften betrifft. Soweit diese auf die Ehe abstellen oder diese voraussetzen, sind Lebenspartner nur dann in die Regelungen einbezogen, wenn dies ausdrücklich bestimmt war.