2.1 Lebenspartnerschaft
Rz. 4
Das Lebenspartnerschaftsgesetz, als Art. 1 des Gesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) verkündet, hat ein eigenständiges Rechtsinstitut (Lebenspartnerschaft) begründet, das nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01, und 1 BvF 2/01). Mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft sind gegenseitige Fürsorge, Unterstützung und Verantwortung als Rechtspflichten verbunden (§ 2 LPartG). Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird zudem einem eigenständigen gesetzlich geregelten Rahmen unterworfen, der weitgehend den inhaltlichen Regelungen einer Ehe entspricht. Da man eine allgemeine Gleichstellungsklausel der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe wohl für verfassungsrechtlich bedenklich hielt, mussten diese Wirkungen jeweils durch eigenständige Vorschriften oder durch die Einbeziehung der Lebenspartner/Lebenspartnerschaft in vorhandene gesetzliche Regelungen festgeschrieben werden.
Rz. 5
Durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.2.2001 waren bereits in einer Vielzahl sozialrechtlicher Vorschriften, die auf die Ehe abstellen oder den Ehegatten in Bezug nehmen, der Ehe die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder dem Ehegatten der Lebenspartner gleichgestellt worden, indem der Lebenspartner in den Regelungsbereich der Vorschrift mit einbezogen wird (z. B. bei der Familienversicherung in § 10 SGB V, § 25 SGB XI, bei der Gesamtrechtsnachfolge in § 56 Abs. 1 Nr. 1a). Mit Art. 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 29.10.2004 (BGBl. I S. 3396) sind mit Wirkung zum 1.1.2005 insbesondere auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung, die Erziehungsrente und die Rentenabfindung einbezogen worden (vgl. dazu Vogel/Pötter, DAngVers 2005, 156; sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 11.6.2010, 1 BvR 170/06). Soweit allerdings der Lebenspartner in sozialrechtliche Vorschriften nicht ausdrücklich einbezogen und genannt ist, findet die Vorschrift auf diesen keine Anwendung (z. B. bis 25.11.2015 hinsichtlich der Möglichkeit der Abzweigung nach § 48 bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner). Zur betrieblichen Altersversorgung für Lebenspartner ab 1.1.2005 vgl. BAG, Urteil v. 14.1.2009, 3 AZR 20/07, und EuGH, Urteil v. 1.4.2008, C-267/06.
Rz. 5a
Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen (z. B. Beschluss v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09; Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07) bestätigt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Eheleuten und Lebenspartner gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Daher ist fraglich, ob die Anwendung von für Eheleute geltenden sozialrechtliche Vorschriften auf Lebenspartner ausgeschlossen ist, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
2.2 Definition
Rz. 6
Die Vorschrift definiert allgemein den Lebenspartner i. S. d. Sozialgesetzbücher. Soweit daher in den Vorschriften der Sozialgesetzbücher auf Lebenspartner verwiesen wird oder diese in Bezug genommen werden, ist damit der Lebenspartner i. S. d. gesetzlichen Definition des § 33b gemeint.
Rz. 7
Die Definition der Lebenspartnerschaft für das SGB und für als besondere Sozialgesetzbücher geltende Gesetze erfolgt wiederum durch die Rückverweisung auf die Begriffsbestimmung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Definition besteht daher, wie auch für die Ehe oder den Ehegatten, nicht.
2.2.1 Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft
Rz. 8
Die Voraussetzungen für die Lebenspartnerschaft waren und sind in § 1 Abs. 1 LPartG geregelt. Danach wird eine Lebenspartnerschaft von 2 Personen gleichen Geschlechts dadurch begründet, dass sie gegenseitig persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Partnerschaftsversprechen). Diese wechselseitigen Erklärungen konnten ab 1.1.2009 grundsätzlich nur gegenüber einem Standesbeamten wirksam abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG; vgl. aber Öffnungsklausel in § 23 LPartG).
Rz. 9
Wirksam begründen konnten bis 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft nur gleichgeschlechtliche Personen, die volljährig sein mussten und nicht schon verheiratet waren oder eine andere Lebenspartnerschaft eingegangen waren. Unzulässig sind und waren auch Lebenspartnerschaften zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Wirksam wurde eine Lebenspartnerschaft auch dann nicht begründet, wenn zwischen den Erklärenden Einigkeit darüber bestand, keine Verpflichtungen nach § 2 LPartG (Fürsorge, Unterstützung und gemeinsame Lebensgestaltung) begründen zu wollen (Schein-Lebenspartnerschaft).
Rz. 10
Das Gesetz verlangte ursprünglich die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärungen vor der zuständigen Behörde. Eine bundeseinheitliche Regelung bestand dazu bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht. Insbesondere war eine generelle Zuständigkeit der Standesämter für die Eintragung von Lebenspartnerschaften nicht gegeben. Demzufolge hatten die e...