Rz. 6
Die Vorschrift definiert allgemein den Lebenspartner i. S. d. Sozialgesetzbücher. Soweit daher in den Vorschriften der Sozialgesetzbücher auf Lebenspartner verwiesen wird oder diese in Bezug genommen werden, ist damit der Lebenspartner i. S. d. gesetzlichen Definition des § 33b gemeint.
Rz. 7
Die Definition der Lebenspartnerschaft für das SGB und für als besondere Sozialgesetzbücher geltende Gesetze erfolgt wiederum durch die Rückverweisung auf die Begriffsbestimmung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Definition besteht daher, wie auch für die Ehe oder den Ehegatten, nicht.
2.2.1 Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft
Rz. 8
Die Voraussetzungen für die Lebenspartnerschaft waren und sind in § 1 Abs. 1 LPartG geregelt. Danach wird eine Lebenspartnerschaft von 2 Personen gleichen Geschlechts dadurch begründet, dass sie gegenseitig persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Partnerschaftsversprechen). Diese wechselseitigen Erklärungen konnten ab 1.1.2009 grundsätzlich nur gegenüber einem Standesbeamten wirksam abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG; vgl. aber Öffnungsklausel in § 23 LPartG).
Rz. 9
Wirksam begründen konnten bis 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft nur gleichgeschlechtliche Personen, die volljährig sein mussten und nicht schon verheiratet waren oder eine andere Lebenspartnerschaft eingegangen waren. Unzulässig sind und waren auch Lebenspartnerschaften zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Wirksam wurde eine Lebenspartnerschaft auch dann nicht begründet, wenn zwischen den Erklärenden Einigkeit darüber bestand, keine Verpflichtungen nach § 2 LPartG (Fürsorge, Unterstützung und gemeinsame Lebensgestaltung) begründen zu wollen (Schein-Lebenspartnerschaft).
Rz. 10
Das Gesetz verlangte ursprünglich die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärungen vor der zuständigen Behörde. Eine bundeseinheitliche Regelung bestand dazu bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht. Insbesondere war eine generelle Zuständigkeit der Standesämter für die Eintragung von Lebenspartnerschaften nicht gegeben. Demzufolge hatten die einzelnen Bundesländer die zuständige Behörde und auch das Verfahren zur Dokumentation der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft (in Registern, Lebenspartnerschaftsbüchern etc.) zu bestimmen. Grundsätzlich hatten daher diese zuständigen Stellen auch die Voraussetzungen für die wirksame Begründung einer Lebenspartnerschaft zu prüfen.
Rz. 11
Für die Abgabe der Erklärungen zur Lebenspartnerschaft und die Eintragung der Lebenspartnerschaften bestanden folgende Zuständigkeiten:
Baden-Württemberg |
Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und Verwaltungen der Landkreise |
Bayern |
Notare |
Berlin |
Bezirksämter |
Brandenburg |
Gemeinden und Landkreise |
Bremen |
Standesämter |
Hamburg |
Standesämter |
Hessen |
Gemeinden |
Mecklenburg-Vorpommern |
Standesämter |
Niedersachsen |
Standesämter |
Nordrhein-Westfalen |
Standesämter |
Rheinland-Pfalz |
Stadtverwaltungen der kreisfreie Städte und Verwaltungen der Landkreise |
Saarland |
Gemeinden |
Sachsen |
Regierungspräsident |
Sachsen-Anhalt |
Standesämter |
Schleswig-Holstein |
Standesämter |
Thüringen |
Landesverwaltungsamt Weimar; Stadtverwaltungen und Landkreise |
Rz. 12
Da die landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des LPartG unterschiedlich und zudem zu verschiedenen Zeitpunkten und nicht einheitlich zum 1.8.2001 in Kraft getreten waren, konnte die Möglichkeit der Begründung einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft zeitlich von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Sofern daher das Bestehen einer Lebenspartnerschaft in der Vergangenheit geltend gemacht wird, ist es angezeigt, sich dieses durch eine entsprechende landesrechtliche Bestätigung nachweisen zu lassen.
Rz. 12a
Mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) war mit Wirkung zum 1.1.2009 die Zuständigkeit der Standesämter für die Begründung einer Lebenspartnerschaft geregelt (§§ 1, 17 PStRG). Zugleich wurde in § 23 LPartG (ab 26.11.2015 geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015) ein Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen über abweichende Zuständigkeiten (von Urkundspersonen oder anderen Behörden) für die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärungen geschaffen. Diese Stellen waren allerdings verpflichtet (§ 23 Satz 3 LPartG), dem zuständigen Standesamt die für die nach § 17 des Personenstandsgesetzes notwendige Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Davon hat lediglich Bayern im Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) v. 7.7.2009 (Bay. GVBl. 2009, 261) Gebrauch gemacht und auch die Zuständigkeit von Notaren mit Amtssitz in Bayern zugelassen.
2.2.2 Ende der Lebenspartnerschaft
Rz. 13
Die Beendigung der wirksamen zustande gekommenen Lebenspartnerschaft erfolgte und erfolgt auf Antrag durch ein die Lebenspartnerschaft aufhebendes Urteil (§ 15 Abs. 1 LPartG). Ausreichend ist dabe...