Rz. 16
Beck, Die verfassungsrechtliche Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, NJW 2001, 1894.
Bömelburg, Die eingetragene Lebenspartnerschaft – ein überholtes Rechtsinstitut?, NJW 2012, 2753.
Braun, "Ein neues familienrechtliches Institut" Zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, JZ 2002, 23.
Brosius-Gersdorf, Die Ehe für alle durch Änderung des BGB, NJW 2015, 3557.
Dahm, Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften, ZfS 2001, 201.
Dethloft, Die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Ein neues familienrechtliches Institut, NJW 2001, 2698.
Diederichsen, Homosexuelle – von Gesetzes wegen?, NJW 2000, 1841.
Finger, Die registrierte Lebenspartnerschaft – Überblick über die Neuregelung und kritische Bestandsaufnahme, MDR 2001, 199.
Kaiser,"Entpartnerung" – Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner, FamRZ 2002, 866.
Kreß, Lebenspartnerschaftsgesetz: Rechtspolitischer Fortschreibungs- und Reformbedarf, ZRP 2012, 234.
Lindenberg/Micker, Die Vereinbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit Art. 6 Abs. 1 GG, DÖV 2003, 707.
Moritz, Lebenspartnerschaft und Sozialrecht, ZFSH/SGB 2001, 451.
Robbers, Eingetragene Lebenspartnerschaften – Verfassungsrechtliche Überlegungen, JZ 2001, 779.
Sachs, Rechtsförmliche Lebenspartnerschaften für Menschen gleichen Geschlechts – Verfassungsgebot oder Verfassungsverstoß?, JR 2001, 45.
Schmidt, "Ehe für alle" – Ende der Diskriminierung oder Verfassungsbruch?, NJW 2017, 2225.
Scholz/Uhle, Eingetragene Lebensgemeinschaften und Grundgesetz, NJW 2001, 393.
Schwab, Eingetragene Lebenspartnerschaft – Ein Überblick –, FamRZ 2001, 385.
Tölle, Die eingetragene Lebenspartnerschaft im steuerlichen Wandel, NJW 2011, 2165.
Vogel/Pötter, Gesetzliche Neuregelungen für eingetragene Lebenspartner ab 1.1.2005, DAngVers 2005, 156.
Wellenhofer, Das neue Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften, NJW 2005, 705.
Wenner, Soziale und rechtliche Lage der Lebenspartnerschaft, SozSich 2002, 268.
Rz. 17
Keine Verletzung von Grundrechten schwuler oder lesbischer Paare durch die verzögerte Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch den bayerischen Gesetzgeber:
BVerfG, Beschluss v. 9.8.2001, 1 BvR 1262/01.
Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich- oder nahekommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist:
BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01.
Kein Anspruch auf Zusicherung einer Hinterbliebenenrente aus Gründen der Gleichbehandlung für eingetragene Lebenspartner ohne gesetzliche Grundlage dafür:
BSG, Urteil v. 29.1.2004, B 3 RA 29/03 R.
Kein Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenenversicherung für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2005:
BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 4 RA 14/05 R (vgl. dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 11.6.2010, 1 BvR 170/06).
Art. 1 i. V. m. Art 2 der RL 2000/78/EG steht einer Regelung wie im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist:
EuGH, Urteil v. 1.4.2008, C-267/06 (Maruko).
Zu Ansprüchen des Lebenspartners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2005:
BAG, Urteil v. 14.1.2009, 3 AZR 20/07.
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht:
BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07.
Ein eingetragener Lebenspartner, dessen Partner vor dem 1.1.2005 verstorben ist, hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das am 1.1.2005 i...