Rz. 2
Die Vorschrift ist Folge der Verpflichtung der BRD, die EU-Richtlinien 2000/43/EG des Rates v. 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22), 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und 2004/113/EG des Rates v. 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 373 S. 37) in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinien ist primär im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfolgt, das als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) erlassen wurde. § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nimmt Leistungen nach dem SGB von der Anwendung des AGG aus und verweist auf die Regelungen in § 33c und § 19a SGB IV, die eigenständige Diskriminierungsverbote wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Behinderung regeln.
Rz. 3
Mit der Regelung über das Benachteiligungsverbot wegen der Rasse oder ethnischer Herkunft in § 33c wird insbesondere die Richtlinie 2000/43/EG des Rates v. 29.6.2000 (ABl. EG Nr. L 180 S. 22 – Antirassismusrichtlinie) zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft umgesetzt. Das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sozialrecht geht über diese EU-Richtlinien hinaus (BR-Drs. 329/06 S. 25). In der Sache wird für einen Teilbereich des Sozialrechts (Inanspruchnahme von sozialen Rechten) und einen Teil von Merkmalen (Rasse, ethnischen Herkunft und Behinderung) die Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG wiederholt, sodass der eigenständige Anwendungsbereich der Regelung eher gering ausfällt.
Rz. 4
Für das Sozialrecht allgemein werden nur die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft und Behinderung als Diskriminierungsmerkmale umgesetzt, was Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und f der EU-Richtlinien 2000/43/EG mit dem Verweis auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und Gesundheitsdienste, und die sozialen Vergünstigungen entspricht. Für andere von den Richtlinien und dem AGG sowie § 19a SGB IV genannten Merkmalen wie z. B. Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuellen Identität werden für das Sozialrecht keine eigenständigen Regelungen in der Vorschrift getroffen. Nach Art. 3 Abs. 3 der RL 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bestand auch keine Verpflichtung zur Umsetzung der RL 2000/78/EG für Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Es aber nicht auszuschließen, dass über die in § 33c genannte Behinderung hinaus die Gleichbehandlungsrichtlinien und das AGG auch bezüglich der Gleichbehandlung wegen des Alters oder des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität Bedeutung für das Sozialrecht erlangen können, z. B. hinsichtlich Altersgrenzen der Vertragsärzte (vgl. Eichenhofer, SGb 2007, 580; allgemein Kocher, SGb 2011, 545) oder trotz Satz 2 für Leistungsansprüche (§ 27a SGB V und dazu BSG, Urteil v. 24.5.2007, B 1 KR 10/06 R).
Rz. 5
Aufgrund seiner Einordnung in die §§ 31 bis 36 gehört § 33c, soweit sein Anwendungsbereich reicht, zu den Vorschriften, die uneingeschränkt für alle Sozialgesetzbücher einschließlich der nach § 68 als deren besondere Teile geltende Gesetze gelten.