Rz. 18
Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht, RV 1986, 213.
Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986, 136.
ders., Ausländische Vaterschaftsfeststellung und inländische Kindergeldberechtigung, IPRax 1998, 352.
ders., Sozialrechtliche Folgen ausländischer Arbeitskämpfe, NZA-BEilage 2006, 67.
ders., Neue internationalfamilienrechtliche Vorfragen im Sozialrecht, SGb 2016, 184.
Sanders, Was ist eine Familie? – Der EGMR und die Mehrelternschaft, NJW 2017, 925.
Rz. 19
Einem erschlichenen ausländischen Statusurteil ist wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen; einem insoweit bestehenden Verdacht ist unter Ausschöpfung aller erreichbaren und tauglichen Beweismittel, ggf. unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft, nachzugehen. Es stellt keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, wenn ein türkisches Gericht die Vaterschaft an einem nichtehelichen Kind allein aufgrund der Einlassungen der Parteien sowie von Zeugenaussagen feststellt, ohne ein Abstammungsgutachten einzuholen:
BSG, Urteil v. 3.12.1996, 10 RKg 12/94.
Bei einem marokkanischen Versicherten, der gleichzeitig mit mehreren Frauen verheiratet war, wird die Witwenrente nach Abkommensrecht endgültig dergestalt anteilig aufgeteilt, dass jede Witwe – unabhängig von der Ehedauer – zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt ist. Endgültige Aufteilung i. S. d. § 34 Abs. 2 bedeutet, dass im Falle des Todes oder der Wiederheirat eines weiteren berechtigten Ehegatten dessen Anteil nicht dem oder den verbleibenden Berechtigten zuwächst:
BSG, Urteil v. 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R.
Zum Ausschluss einer Witwerrente bei bestehender Zweitehe nach marokkanischem Recht:
Hess. LSG, Urteil v. 29.6.2004, L 2 RA 429/03.
Verstirbt ein bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Pflichtversicherter und hinterlässt infolge der in seinem Heimatland Marokko zulässigen Doppelehe 2 Witwen, so führt dies entsprechend den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch entsprechend Art. 25 Nr. 6 des Abkommens vom 25.5.1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit unabhängig von der jeweiligen Ehedauer zu einer Aufteilung des Rentenanspruchs nach Kopfteilen:
BGH, Beschluss v. 10.7.2013, IV ZR 209/12.
Eine in Las Vegas nach dem Recht des Staates Nevada wirksam geschlossene Ehe ist auch ohne besondere Anerkennung in Deutschland wirksam. Eine die Rücknahme des Witwenrentenbescheids auch für die Vergangenheit zulassende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Witwenrente Beziehende eine Wiederheirat (hier in Las Vegas) der Rentenversicherung nicht anzeigt und sich über deren Wirksamkeit in Deutschland nicht von einem Rechtskundigen beraten lässt:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.1.2017, L 13 R 923/16, NZFam 2017, 329 mit Anm. Dr. St. Schmidt, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, Beschluss v. 30.3.2017, B 13 R 53/17 B.