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Die Vorschrift gehört zu den ersten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch und wurde mit dem Ersten Buch des SGB am 13.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 bekannt gemacht. Erste Änderungen erfuhr sie mit Wirkung zum 1.1.1981 mit der Einführung der speziellen Datenschutzregelungen im Zweiten Kapitel des SGB X (BGBl. I S. 1469). Im Laufe der Jahre erfolgten weitere Ergänzungen, so durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem u. a. die Vorschriften des SGB I und X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), durch Art. 4 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts v. 5.11.2001 (BGBl. I S. 2950), durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787), durch Art. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) und mit Wirkung v. 1.1.2005 durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).
Redaktionelle Änderungen erfuhr § 35 in Abs. 1 Satz 4 durch Art. 2 Nr. 2 SGB IV-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2008; § 107 SGB IV wurde durch § 18h SGB IV ersetzt.
Bereits zum 1.1.2009 wurde durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) der Verweis auf § 18h SGB IV in Abs. 1 Satz 4 wieder gestrichen; ebenfalls ersatzlos gestrichen wurde das "Bundesamt für den Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches durchführt".
Artikel 2 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) ergänzte mit Wirkung zum 2.4.2009 Abs. 1 Satz 4 um "die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt". Diese Ergänzung wurde zum 3.12.2011 durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wieder aufgehoben.
Zum 1.1.2016 erfolgte durch Art. 22 Abs. 1 des Sechten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) eine rein redaktionelle Anpassung an den nunmehr nur noch "Datenstelle der Rentenversicherung" lautende Bezeichnung der früheren "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung".
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erfolgte zum 1.1.2018 eine Ergänzung in Abs. 1 Satz 3 um die Integrationsfachdienste.
Zum 25.5.2018 wurde § 35 durch Art. 19 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1,angepasst. Neu eingefügt wurden die Abs. 2a, 6 und 7 während die übrigen Absätze zwar überarbeitet aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieben.
Durch Art. 119 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) 2016/79 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 ergänzt.
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) v. 12.2.2021 (BGBl. I S. 226) wurde in Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung zum 1.4.2021 der Verweis auf das Adoptionsvermittlungsgesetz redaktionell geändert.