In einer gemeinsamen Einrichtung nehmen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger ihre Aufgaben nach dem SGB II gemeinsam wahr. Die Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter.
Nach außen werden so Dienstleistungen aus einer Hand geboten unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger im Verhältnis nach innen.
Die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung ist zwingend, soweit der jeweils zuständige Träger nicht zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist.
2.1 Aufgaben
Die gemeinsame Einrichtung führt die Aufgaben nach dem SGB II durch. Den Trägern (das sind weiterhin die BA und die Kommune) obliegt die Verantwortung für das rechtmäßige und zweckmäßige Erbringen der Leistung. Sie haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich (Zuweisung ergibt sich unverändert aus § 6 Abs. 1 SGB II) gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übt dieses Weisungsrecht u. a. durch "Fachliche Weisungen" aus, die auch im Internet abrufbar sind.
2.2 Organe
2.2.1 Trägerversammlung
Zur Wahrung der Selbstständigkeit der Träger gibt es eine Trägerversammlung. Sie setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit und zur Hälfte aus Vertretern des kommunalen Trägers und hat insgesamt 6 Vertreter. Die Aufgaben der Trägerversammlung erstrecken sich auf organisatorische und personalrechtliche Entscheidungen in den Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung:
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- der Verwaltungsablauf und die Organisation,
- die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
- die Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 44b Abs. 4 SGB II, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
- die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- die Arbeitsplatzgestaltung,
- die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
- die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und
- die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
2.2.2 Hauptamtlicher Geschäftsführer
Die gemeinsame Einrichtung hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Er ist der gerichtliche und außergerichtliche Vertreter. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Trägerversammlung auszuführen und wird für jeweils 5 Jahre bestellt.
2.2.3 Örtlicher Beirat
Bei den gemeinsamen Einrichtungen wird ein örtlicher Beirat gebildet. Dieser berät die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
2.3 Übergeordnete Organe
2.3.1 Kooperationsausschüsse
Die zuständige oberste Landesbehörde, also das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bilden Kooperationsausschüsse. Sie setzen sich zusammen aus 3 Vertretern der obersten Landesbehörde und 3 Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende abwechselnd jeweils für 2 Jahre bestimmt.
Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich für das jeweilige Landesgebiet zwischen dem Bund und dem Land vereinbart.
2.3.2 Bund-Länder-Ausschuss
Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung. Der Bund-Länder-Ausschuss (BLA) ist besetzt mit Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Der BLA hat inzwischen einige Arbeitsgemeinschaften gebildet.