2.2.1 Trägerversammlung
Zur Wahrung der Selbstständigkeit der Träger gibt es eine Trägerversammlung.[1] Sie setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit und zur Hälfte aus Vertretern des kommunalen Trägers und hat insgesamt 6 Vertreter. Die Aufgaben der Trägerversammlung erstrecken sich auf organisatorische und personalrechtliche Entscheidungen in den Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung:
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- der Verwaltungsablauf und die Organisation,
- die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
- die Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 44b Abs. 4 SGB II, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
- die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- die Arbeitsplatzgestaltung,
- die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
- die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und
- die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.[2]
2.2.2 Hauptamtlicher Geschäftsführer
Die gemeinsame Einrichtung hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer.[1] Er ist der gerichtliche und außergerichtliche Vertreter. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Trägerversammlung auszuführen und wird für jeweils 5 Jahre bestellt.
2.2.3 Örtlicher Beirat
Bei den gemeinsamen Einrichtungen wird ein örtlicher Beirat gebildet.[1] Dieser berät die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
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