Zusammenfassung

 
Begriff

Das Jugendamt ist ein Organ des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt- oder Landkreis). Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts (sog. Zweigliedrigkeit des Jugendamts). Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der Jugendhilfe wahr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt bzw. Landesjugendamt zu errichten, regelt § 69 Abs. 3 SGB VIII. Wer örtlicher und überörtlicher Träger ist, wird durch die Ausführungsgesetze der Länder zum SGB VIII bestimmt. Das Jugendamt besteht nach § 70 SGB VIII aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden vom Landrat bzw. Oberbürgermeister oder vom Jugendamtsleiter geführt, während der Jugendhilfeausschuss gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII den Rahmen für die Geschäftsführung setzt. Organisation und Verfahren des Jugendamts werden in einer Satzung der Gebietskörperschaft (Stadtkreis bzw. Landkreis) geregelt.[1]

Die Pflicht zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Behörden regelt § 81 SGB VIII. Die Pflicht, ein Netzwerk zum Kinderschutz zu organisieren, begründet § 3 KKG.

[1] Zur Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit von Jugendhilfeausschuss und Vertretungskörperschaft, s. VG Schwerin, Urteil v. 11.10.2017, 6 A 2822/16 SN.

1 Behörde

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Gebietskörperschaft. Dazu zählen der Stadtkreis, die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Organ des Trägers ist die Behörde der Gebietskörperschaft, also das Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt. Das Jugendamt ist Teil dieser Behörde.

Die Besonderheit des Jugendamts besteht darin, dass der Bundesgesetzgeber die Gebietskörperschaft dazu verpflichtet, ein Jugendamt zu errichten – im Unterschied zu allen anderen Ämtern innerhalb des Landratsamts/Bürgermeisteramts. Kein (betriebswirtschaftliches) Steuerungsmodell kann das Jugendamt auflösen. Das Jugendamt handelt zumindest bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 52a bis 60 SGB VIII auch nach außen als selbstständige Behörde.

Nach der Föderalismusreform (2006) kann der Landesgesetzgeber bestimmen, ob auch große kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag mit Zustimmung des Landkreises als örtliche Träger zugelassen werden. Wo dies geschieht, werden die Aufgaben der Jugendhilfe in vollem Umfang von der Gemeinde durch das Organ Jugendamt erfüllt; eine irgendwie geartete Restzuständigkeit verbleibt dem Landkreis nicht.

Daneben kann Landesrecht aber auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden nur einzelne Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen (z. B. die Jugendarbeit oder Schulsozialarbeit).

2 Fachbehörde

Das Jugendamt hat auch deshalb eine Sonderstellung gegenüber anderen Ämtern, weil es eine Fachbehörde ist, in der Fachkräfte der Sozialpädagogik, Verwaltung, Jugendverbandsarbeit und anderer Fachgebiete bei der Lösung von Aufgaben zusammenwirken. Außerdem ist das Jugendamt "Interessenvertreter" für Kinder, Jugendliche und Familien.

Zur Wahrnehmung dieser Interessen ist es als "administrative Schaltstelle" verpflichtet, mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Sozialamt, Jobcenter, Ausländeramt, Gesundheitsamt, Familiengericht, Jugendgericht, der Polizei und der Schule.

 
Hinweis

Vorgaben bei hauptberuflich Beschäftigten

In den Jugendämtern dürfen hauptberuflich nur Personen beschäftigt sein, die sich nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe eignen und eine der jeweiligen Aufgabe entsprechende Ausbildung oder sich beruflich bewährt haben.[1]

3 Selbstverwaltungsbehörde

Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe (Selbstverwaltungsaufgabe) des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, dass das Jugendamt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen unterliegt. Es unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns. Die Rechtsaufsicht wird von Regierungspräsidium/Bezirksregierung/Landesdirektion und dem Innenministerium ausgeübt.

Das Landesjugendamt als Organ des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe hat keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber dem Jugendamt.

Wegen dieser Selbstverwaltung ist es zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, dem Jugendamt bestimmte Fallzahlen vorzuschreiben. Dies ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.6.2011 geschehen, wo seit 5.7.2012 die Fallzahl 1 zu 50 für den Amtsvormund/Amtspfleger gilt.[1]

4 Zweigliedrigkeit

Eine weitere Besonderheit des Jugendamts besteht darin, dass es zweigliedrig organisiert ist, nämlich von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung gebildet wird. Im Jugendamt als Teil der Exekutive wirkt die Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Gemeinderat bzw. Stadtverordnetenversammlung) durch die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bei der Aufgabenerfüllung mit. Damit sind gewählte Bürger Teil des Jugendamts.

Mit der Föderalismusreform ist es aber nun den Ländern überlassen zu regeln, ob...

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