1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Jugendfreiwilligendienstleistende im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind – soweit sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden – als Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung werden nicht angewendet. Wird kein Arbeitsentgelt (keine Sachbezüge und kein Taschengeld) gezahlt, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein.
2 Beitragsberechnung
2.1 Bemessungsgrundlage
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während eines freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres werden nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen. Die Höhe des Taschengeldes ist angemessen, wenn es 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: monatlich 453 EUR/West; 2023: monatlich 438 EUR/West) nicht übersteigt.
2.1.1 Sachbezugswert
Die Teilnehmer des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Auszubildende. Deshalb werden bei Volljährigkeit die Beiträge vom ungekürzten Sachbezugswert berechnet. Der gekürzte Sachbezugswert für Unterkunft kann nur für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angesetzt werden; ansonsten gilt der Sachbezugswert für Erwachsene.
Maßgeblicher Sachbezugswert im Ausland
Die deutschen Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn das freiwillige ökologische Jahr im Ausland ausgeübt wird und dort der Lebensstandard wesentlich geringer als in Deutschland ist. In diesen Fällen ist § 10 SGB IV zu berücksichtigen. Denn als Beschäftigungsort gilt der Sitz des Trägers des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres.
2.1.2 Arbeitslosenversicherung
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Beiträge zur Arbeitsförderung jedoch nur, wenn das freiwillige ökologische bzw. freiwillige soziale Jahr nicht im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird im unmittelbaren Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Jugendfreiwilligendienst ausgeübt, gilt als Arbeitsentgelt ein Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost).
2.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung
Die Jugendfreiwilligendienstleistenden haben Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der 6 Wochen wird Krankengeld gezahlt. Daher ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % anzuwenden.
Zusatzbeitrag der Krankenversicherung
Für Teilnehmer eines Jugendfreiwilligendienstes ist nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2024: 1,7 %; 2023: 1,6 %) zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.
2.3 Umlageverfahren/Insolvenzgeldumlage
Jugendfreiwilligendienstleistende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Es sind keine Umlagebeträge im U1-Verfahren zu zahlen und die Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen.
Jugendfreiwilligendienstleistende werden in das U2-Verfahren einbezogen. Diese Aufwendungen aus Anlass der Mutterschaft sind von diesem Zeitpunkt an erstattungsfähig. Daraus folgt, dass die Umlage U2 zu entrichten ist.
Zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist bei Jugendfreiwilligendienstleistenden das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern gehört.
3 Beitragstragung
Die für die Jugendfreiwilligendienstleistenden zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt der Arbeitgeber (= Träger des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres) allein. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung, wenn der Versicherte das 23. Lebensjahr vollendet hat und kinderlos ist. Der Beitragszuschlag ist dem Grunde nach ein von dem Versicherten allein aufzubringender Beitragsanteil. Der Arbeitgeber hat jedoch ausdrücklich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Versicherte allein zu tragen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr bzw. ein freiwilliges soziales Jahr leisten.
Von dem seit dem 1.7.2023 möglichen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung profitiert der Arbeitgeber nicht. Eine Reduzierung des Beitragssatzes für Mitglieder mit mehr als einem Kind kommt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für diesen Personenkreis nicht in Betracht.
3.1 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hat der Arbeitgeber (= Träger des freiwilligen ökologischen bzw. des freiwilligen sozialen Jahres) zu übernehmen. Er wurde für das Jahr 2024 auf 1,7 % (2023: 1,6 %) festgesetzt.
Nach § 20 Abs. 3 SGB IV gehen diese Bestimmungen der Beitragstragung den anderen Regelung...