3.1.1 Sozialversicherungsbeitrag

Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen.[1] Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten selbst bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR pro Monat nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr.

3.1.2 Umlagen U1, U2

Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1-Verfahren nicht zu zahlen.[1] Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen.

In den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind die Teilnehmer am JFD einbezogen. Die Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle aus Anlass der Mutterschaft (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind daher im U2-Verfahren erstattungsfähig. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, die Umlagen U2 zu zahlen.

3.1.3 Insolvenzgeldumlage

Hinsichtlich der Insolvenzgeldumlage ist bei diesem Personenkreis das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Taschengeld und Sachbezüge) zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern gehört.[1]

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