Zusammenfassung
Der Jugendhilfeplan ist ein verwaltungsinternes Planungsinstrument ohne rechtliche Außenwirkung.
Sozialversicherung: Die Jugendhilfeplanung ist in § 80 SGB VIII geregelt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil v. 25.4.2002 (5 C 18/01) zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung entschieden, dass eine Förderung freier Träger nicht eine Jugendhilfeplanung voraussetzt.
1 Planungsschritte
Die einzelnen Planungsschritte werden in § 80 Abs. 1 SGB VIII aufgeführt. Es handelt sich dabei nicht um eine verbindliche Reihenfolge.
1.1 Feststellung des Bestands
Um planen zu können, muss der Jugendhilfeträger den Bestand an Einrichtungen und Diensten in seinem Zuständigkeitsbereich feststellen. Dies ist die eine der beiden Voraussetzungen für die weitere Planung.
1.2 Bedarfsermittlung
Die zweite Grundlage der Planung bildet der tatsächliche Bedarf. Der Träger muss ihn unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten ermitteln. Dabei muss er einen mittelfristigen Zeitraum zugrunde legen. Welche Leistungen in welchem Umfang benötigt werden, kann der Träger z. B. mittels Umfragen im Stadtteil oder durch Auswerten von Studien und Statistiken herausfinden. Auch eine Stadtteilkonferenz kann organisiert oder der Jugendgemeinderat beteiligt werden. So kann zugleich das Gebot der Beteiligung erfüllt werden.
1.3 Maßnahmenplanung
Auf der Grundlage des festgestellten tatsächlichen Bedarfs und der bereits vorhandenen Angebote sind die weiteren Vorhaben zu planen. Dies muss so geschehen, dass rechtzeitig ausreichende Angebote zur Verfügung stehen und auch unvorhersehbare Bedarfe berücksichtigt werden können. Diese planerische Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung.
1.4 Zuständigkeit
Zuständig für die Jugendhilfeplanung ist der Jugendhilfeausschuss. Werden die Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers von kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen, müssen diese in die Bedarfsermittlung und Planung einbezogen werden.
2 Ziele
Die Ziele der Jugendhilfeplanung sind verbindlich, aber nicht abschließend in § 80 Abs. 2 SGB VIII vorgeschrieben.
2.1 Kontaktpflege
Familiäre und soziale Bindungen im individuellen Lebensumfeld haben einen hohen Stellenwert für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kontaktpflege im Sozialraum soll deshalb bei der Jugendhilfeplanung besonders berücksichtigt werden.
2.2 Wunsch-/Wahlrecht
Das SGB VIII gewährt den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht. D. h., sie haben das Recht, zwischen verschiedenen Einrichtungen und Diensten zu wählen und ihre Wünsche zu äußern. Folglich muss der Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Planungsverantwortung dafür Sorge tragen, dass ein entsprechend vielfältiges, inklusives Angebot zur Verfügung steht. Dabei muss er auch darauf achten, dass die einzelnen Angebote aufeinander abgestimmt sind und sich sinnvoll ergänzen. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass das Angebot wirksam sein muss. Das lässt sich mit Hilfe von Qualitätskontrollen feststellen, die der Träger daher durchführen muss.
2.3 Zusammenwirken
Das "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" will den Zugang zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe möglichst niedrigschwellig ausgestalten. Die Einrichtungen und Dienste sollen deshalb so geplant werden, dass ein bedarfsgerechtes Zusammenwirken der Angebote in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und ihren Familien sichergestellt ist.
2.4 Spezifische Bedürfnisse von Kindern/Jugendlichen mit Behinderungen
Ein weiteres Ziel des KJSG ist die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Angebot auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. für diejenigen, die von einer Behinderung bedroht sind. Deren spezifische Bedürfnisse müssen bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt werden.
2.5 Junge Menschen in gefährdeten Lebens-/Wohnbereichen
Die Jugendhilfeplanung soll sich insbesondere jungen Menschen in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen widmen.
Gemeint sind sog. soziale Brennpunkte, in denen Kinder und Jugendliche häufig besonderen Risiken ausgesetzt sind.
2.6 Familie/Beruf
Der Jugendhilfeplan muss sich damit befassen, wie Familien ihre familiäre Verantwortung und das Berufsleben besser vereinbaren können. Insbesondere die Kinderbetreuung spielt hier eine große Rolle, aber z. B. auch die Sprechzeiten des Jugendamtes.
3 Qualitätsgewährleistung niedrigschwelliger Hilfen
Niedrigschwellige Hilfen werden unmittelbar bei den Leistungserbringern in Anspruch genommen, ohne dass das Jugendamt einbezogen wird. Auch diese Angebote müssen bestimmten qualitativen Anforderungen gerecht werden. Der Jugendhilfeplan muss entsprechende Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung vorsehen.
4 Einbeziehung freier Träger
Beim Erstellen des Jugendhilfeplans sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig einzubeziehen. Sie haben das Recht, im Jugendhilfeausschuss angehört zu werden. Die freien Träger können aber auch auf andere Weise beteiligt werden, z. B. als Vertreter in bestimmten Gremien. Die Beteiligung muss frühzeitig erfolgen, d. h. schon beim Ausarbeiten des Plans und nicht erst in der Schlussphase. Die Bundeslän...