(1) Die Prüfstelle[2] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.

 

(2)[3] Antragsberechtigt sind

 

1.

das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

 

2.

die obersten Landesjugendbehörden,

 

3.

die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,

 

4.

die Landesjugendämter,

 

5.

die Jugendämter,

 

6.

die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle,

 

7.

die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie

 

8.

für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.

Vom 01.01.2004 bis 13.05.2024:

(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen[4] sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.

 

(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.

 

(4) Die Prüfstelle[5] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle[6] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.

 

(4a)[7] Anträge und Anregungen, die sich auf Medien beziehen, die bei Kindern und Jugendlichen besonders verbreitet sind oder durch die die Belange des Jugendschutzes in besonderem Maße betroffen scheinen, können vorrangig behandelt werden.

 

(5) Die Prüfstelle[8] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,

 

1.

wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,

 

2.

wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder

 

3.

wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.

 

(6)[9] 1Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines digitalen Dienstes oder eines abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit in die Liste hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. 2Stellungnahmen und Anträge der zentralen Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Entscheidungen maßgeblich zu berücksichtigen. 3Soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.

Bis 13.05.2024:

(6) 1Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Prüfstelle[10] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. 2Stellungnahmen und Anträge der zentralen Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Entscheidungen maßgeblich zu berücksichtigen. [11] [Bis 30.04.2021: Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. ] 3Soweit der Prüfstelle[12] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.

 

(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit[13] [Bis 13.05.2024: Telemedien] dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüf...

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