Junge Menschen, die an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Eingliederung teilnehmen, können ggf. in einer vom Jugendamt finanzierten, sozialpädagogisch begleiteten Unterkunft wohnen. Der Gesetzgeber hatte hierbei vor allem Jugendliche im Blick, die aufgrund der schlechten Ausbildungssituation keinen Ausbildungsplatz in der Nähe der elterlichen Wohnung finden können. Eine besondere soziale Benachteiligung oder individuelle Beeinträchtigung wird für diese Leistung der Jugendhilfe nicht vorausgesetzt. In der Regel muss ("sollen") das Jugendamt auch den Lebensunterhalt und die Leistungen bei Krankheit sicherstellen, soweit dies nicht anderweitig gewährleistet wird.

Die jungen Menschen bzw. ihre Eltern können an den Kosten des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens beteiligt werden.[1]

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