Begriff

Jugendsozialarbeit ist eine sozialpädagogische Hilfe für Jugendliche mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zielgruppe und Zielsetzung der Jugendsozialarbeit werden in § 13 Abs. 1 SGB VIII umschrieben. Die Absätze 2 und 3 regeln konkrete Leistungen, deren Gewährung im Einzelfall im Ermessen des Trägers liegt. § 13 Abs. 4 SGB VIII regelt, dass sich der zuständige Träger der Jugendhilfe mit den anderen Akteuren im Umfeld des Jugendlichen abstimmen muss. Mit dem "Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" neu eingefügt wurde § 13 a SGB VIII, der die Schulsozialarbeit eigenständig regelt.

Ob auf die Leistung von Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit ein Rechtsanspruch besteht oder ob es sich nur um eine Pflicht zur Leistung handelt, ist strittig (OVG NRW, Urteil v. 28.8.2007, 12 A 1119/07; VG Regensburg, Urteil v. 14.10.2004, RO 8 K 04.1009).

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