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Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) zum 1.11.1993 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. Sie bietet nur selten Anlass zu Rechtsstreitigkeiten.

Auch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) und das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) mit denen das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, haben für § 10 keine Änderung gebracht. Die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016 haben § 10 ebenfalls nicht verändert.

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