0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) zum 1.11.1993 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. Sie bietet nur selten Anlass zu Rechtsstreitigkeiten.

Auch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) und das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) mit denen das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, haben für § 10 keine Änderung gebracht. Die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016 haben § 10 ebenfalls nicht verändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Satz 1 enthält eine Ermächtigung der Regierungen der Bundesländer, Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit, die Kostenträgerschaft und das Verfahren durch Erlass einer Rechtsverordnung selbst zu schaffen oder die obersten Landesbehörden hiermit zu beauftragen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit sollte zunächst auch dem Landesrecht vorbehalten bleiben. Aufgrund zahlreicher Streitigkeiten und Zweifelsfälle wurde aber später der § 10a geschaffen, der nunmehr auf bundesgesetzlicher Ebene Fragen der örtlichen Zuständigkeit regelt.

 

Rz. 3

Die zuständigen Behörden handeln im übertragenen Wirkungskreis, unterliegen also der Rechts- und Fachaufsicht durch die übergeordnete Behörde (Birk, in: LPK-SGB XII, § 10 AsylbLG Rz. 1).

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung der Landesregierungen (Satz 1)

 

Rz. 4

Zweck der Ermächtigung in Satz 1 ist es, den Ländern eine flexible Handhabung der Regelungen über die sachliche Zuständigkeit, die Kostenträgerschaft und das Verfahren zu ermöglichen, soweit Letzteres nicht bereits landesrechtlich geregelt ist (vgl. etwa die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder).

 

Rz. 5

Die Landesregierungen werden als Kollegialorgan angesprochen, dessen Zusammensetzung sich aus den jeweiligen Landesverfassungen ergibt.

2.2 Subdelegation (Satz 2)

 

Rz. 6

Satz 2 regelt, dass die durch die Rechtsverordnung in Satz 1 bestimmten Behörden und Kostenträger die Aufgaben und die Kostenträgerschaft an andere Behörden delegieren können. Die hier geregelte Subdelegation genügt nach allgemeiner Auffassung den Anforderungen des Art. 80 GG, weil sie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern beachtet (vgl. nur Hohm, AsylbLG, § 10 Rz. 7).

Die Subdelegation bedarf jedoch einer Verordnung, für deren Erlass die in Satz 1 genannte Behörde zuständig ist. Eine Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften wird von der Subdelegationsbefugnis nicht umfasst (Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 10 AsylbLG Rz. 16); denn diese wird in Satz 2 bewusst nicht ausgesprochen.

 

Rz. 7

Von der Subdelegationsbefugnis wird in der landesrechtlichen Praxis vielfach Gebrauch gemacht, so dass die in § 10 geregelte sachliche Zuständigkeit vielfach auf kommunale Gebietskörperschaften übertragen wurde. Die Zuständigkeit für den Erlass von Verfahrensregelungen bleibt aber bei den Landesregierungen bzw. den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden.

 

Rz. 8

Eine Übersicht über die in den Ländern vorhandenen Ausführungsgesetze und Durchführungsverordnungen zum AsylbLG findet sich bei Hohm, AsylbLG, § 10 Rz. 31.

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