Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungsberechtigte, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentrale Verteilstelle (§ 46 Abs. 2 AsylG) auf die jeweils zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 45 Abs. 1 AsylG) verteilt wurden. Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 6 Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Rz. 4
Gemäß § 46 Abs. 1 AsylG ist für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 AsylG vorliegen, die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Abs. 5 AsylG) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Abs. 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.
Rz. 5
Zuweisungsentscheidungen der Länder sind in § 50 AsylG geregelt. Dabei findet Abs. 1 Satz 1 sowohl auf die landesinternen Verteilungsverfahren nach § 50 AsylG als auch auf die länderübergreifende Verteilung nach § 51 AsylG Anwendung. Unerlaubt eingereiste Ausländer werden nach Maßgabe von § 15 AufenthG auf die jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen verteilt. Für sie gilt ebenfalls die Regelung nach Abs. 1 Satz 1. Bevor die Verteilungsentscheidung ergeht, ist für die örtliche Zuständigkeit die Auffangregelung in Abs. 1 Satz 3 maßgeblich (Ort des tatsächlichen Aufenthalts).
Rz. 6
Die örtliche Zuständigkeit nach dem AsylbLG hängt von der Wirksamkeit der Verteilungsentscheidung ab. Sie endet, wenn die Verteilungsentscheidung aufgehoben oder widerrufen ist oder sich in anderer Weise erledigt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 1.8.2006, L 7 AY 3106/06 ER-B). Die Erledigung kann sich aus dem Unterbringungsbescheid selbst ergeben, wenn erkennbar wird, dass die Verteilungsentscheidung mit der Erteilung einer beschränkt erteilten Duldung erlöschen soll (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 10a Rz. 11). Im Ergebnis bleibt es sowohl bei Folgeanträgen nach einem erfolglosen Asylantrag als auch bei einem Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG bei der Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 (vgl. im Einzelnen Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 14 f.). Häufig halten sich Asylbewerber nach Ablehnung des Antrags aufgrund einer Duldung weiter im Bundesgebiet auf. Damit wird die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos und die örtliche Zuständigkeit richtet sich fortan nicht mehr nach Abs. 1 Satz 1, sondern nach Abs. 1 Satz 3, also nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 17 m. w. N.).
Rz. 7
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG), verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Gemäß § 61 Abs. 1d AsylG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers als gesichert, wenn er ihn einschließlich des Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. In diesen beiden Fällen der Wohnsitzauflage ist gemäß Abs. 1 Satz 1 ebenfalls die nach § 10 bestimmte Behörde örtlich zuständig. Die Wohnsitzregelungen nach § 12a stellen keine Wohnsitzauflagen dar.
Rz. 8
Die Regelungen in Abs. 1 Satz 1 knüpfen an die zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderungen des AsylG und des AufenthG zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.10.2014 (BGBl. I S. 2439) an. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers im Asylgesetz und im Aufenthaltsgesetz wird durch das Instrument der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung sowie durch das Instrument der Wohnsitzauflage festgelegt, um eine gerechte Verteilung der Sozialkosten innerhalb des Bundesgebietes zu gewährleisten (BT-Drs. 18/6185 S. 64). Die Regelungen berücksichtig...