Rz. 41

Abs. 3 Satz 6, der bis zum 23.10.2015 Satz 5 war, enthält eine Sonderregelung für neugeborene Kinder, wobei es unerheblich ist, wo das Kind zur Welt gekommen ist. Stets folgt die örtliche Zuständigkeit derjenigen, die auch für Mutter gilt. Erfasst werden nur Neugeborene, also diejenigen Kinder, die im Zeitpunkt der Begründung einer Leistungspflicht nach dem AsylbLG gerade zur Welt gekommen sind oder deren Geburt unmittelbar bevorsteht (Hohm, AsylbLG, § 10a Rz. 114). Für alle übrigen Kinder gelten die allgemeinen Regelungen.

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