Rz. 11
§ 10a Abs. 2 geht von einer Verlängerung der Leistungspflicht derjenigen Behörde aus, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, in der der Leistungsberechtigte untergebracht war, wenn er nach Verlassen der Einrichtung noch im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde verbleibt. Im Gegenzug erhält die für den Ort der Einrichtung zuständige Behörde einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsberechtigte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung hatte (§ 10a Abs. 2 Satz 1).
Rz. 12
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 2 kann nur entstehen, wenn der Leistungsberechtigte sich nach dem Verlassen der Einrichtung am Einrichtungsort aufhält und an diesem Ort innerhalb eines Monats der Hilfe bedarf (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2005, 7 S 266/03). Hinzukommen muss außerdem, dass die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde nach § 10a Abs. 2 Satz 1 gegeben ist. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2005, 7 S 266/03).
Rz. 13
Ein Einrichtungsaufenthalt kann auch in dem Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt oder einer anderen Institution gesehen werden, die dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dient. Dass während des Aufenthalts in der Einrichtung keine Leistungen nach dem AsylbLGleistungsgesetz gewährt worden sind, hindert die Anwendung des § 10b nicht (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10b AsylbLG Rz. 10).
Rz. 14
Verlassen wird die Einrichtung, wenn der Leistungsberechtigte faktisch aus der Obhut der Einrichtung ausgetreten ist, wie z. B. bei der Entlassung. Eine bloß vorübergehende Abwesenheit mit der Absicht und der objektiven Möglichkeit der Rückkehr erfüllt den Begriff des Verlassens nicht (Hohm, a. a. O., Rz. 11). Der Hilfebedarf muss innerhalb einer Frist von einem Monat danach entstehen. Die Frist beginnt einen Tag nach Verlassen der Einrichtung (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 10b AsylbLG Rz. 3; Hohm, AsylbLG, § 10b Rz. 62: Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB).
Rz. 15
§ 10b Abs. 2 nimmt ausdrücklich auf § 10a Abs. 2 Satz 1 Bezug und erklärt damit den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten davor für entscheidend im Hinblick auf die Bestimmung eines etwaigen Erstattungsschuldners. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes sind allein die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einrichtungsaufenthalts in den Blick zu nehmen, insbesondere, weil § 10b Abs. 2 anders als die Parallelvorschrift des § 103 Abs. 3 BSHG a. F. keine Regelungen enthält, die Unterbrechungen des Einrichtungsaufenthalts im Wege der Fiktion für unbeachtlich erklären und damit einen Rückgriff auf die Verhältnisse bei vorangegangenen Einrichtungsaufenthalten nicht zulässt (BVerwG, Beschluss v. 25.10.2006, 5 B 31/06; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2005, 7 S 266/03). Maßgeblich für die Anwendung des § 10b Abs. 2 sind daher allein die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten davor.
Rz. 16
Der bundesrechtliche Erstattungsanspruch nach Abs. 2 geht landesrechtlichen Erstattungsregelungen vor (VG Hannover, Urteil v. 4.12.2007, 3 A 2168/04). Eine Anrechnung pauschaler Kostenerstattung nach Landesrecht auf den Erstattungsanspruch nach Abs. 2 findet daher nicht statt (VG Hannover, a. a. O.).