Rz. 11
Abs. 2a Satz 1 normiert Leistungseinschränkungen. Als Normadressaten werden Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a genannt (vgl. dazu die Komm. zu § 1a Rz. 20a ff.). Dazu gehören Ausländer, die ein Asylgesuch geäußert haben, aber noch keine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die im Flughafenverfahren ohne Einreisegestattung einreisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges im Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4), vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag nach §§ 71, 71a AsylG gestellt haben. Sie erhalten Leistungseinschränkungen bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a AsylG. Gesetzgeberisches Ziel ist es, eine frühzeitige Registrierung, ein frühzeitiges Aufsuchen der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung und eine frühzeitige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., AsylbLG, § 11 Rz. 67 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/7538 S. 24).
Rz. 12
Die Leistungen für diejenigen, die ein Asylgesuch gestellt, aber noch nicht über einen Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG verfügen, werden eingeschränkt auf das Leistungsniveau nach § 1a Abs. 1. Soweit kein Ausnahmefall nach Abs. 2a Satz 2 und 3 vorliegen, erhalten sie nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege, und zwar grundsätzlich als Sachleistungen. Sobald sie über den Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG verfügen, entfallen die Einschränkungen.
Rz. 13
Gemäß Abs. 2a Satz 2 erhalten die Leistungsberechtigten, auch wenn sie noch nicht über den Ankunftsnachweis verfügen, gleichwohl Leistungen nach §§ 3 und 6, wenn einer der 3 in Abs. 2a Satz 2 geregelten Fälle vorliegt, d. h., wenn
- bei dem Betreffenden die in § 63a AsylG geregelte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
- der Betreffende von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und
- der Betreffende die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.
Abs. 2a Satz 3 normiert, dass der Betreffende die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises insbesondere dann nicht zu vertreten hat, wenn bei der zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Andere gleichermaßen gewichtige Gründe des Nichtvertretenmüssens kommen in Betracht. Hingegen wird nach Abs. 2a Satz 4 das Vertretenmüssen gesetzlich fingiert, wenn der Betreffende seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7 AsylG verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss ursächlich dafür gewesen sein, dass der Ankunftsnachweis nicht ausgestellt wurde.