Rz. 15a
Abs. 3a wurde bereits mit Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) eingefügt, ist aber wegen der zuvor noch zu schaffenden technischen Voraussetzungen erst aufgrund der Bekanntmachung v. 25.2.2019 (BGBl. I S. 162) am 27.2.2019 in Kraft getreten. Die Vorschrift soll die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen durch Identitätstäuschung verhindern (Korff, in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, AsylbLG, § 11 Rz. 22a mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/12611 S. 72). Der Adressatenkreis ist nach dem Gesetzeswortlaut auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 7 begrenzt. § 1 Abs. 1 Nr. 1a wurde erst nach Inkrafttreten von § 11 Abs. 3a eingefügt. Es dürfte sich also um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Eine entsprechende Anwendung auf Leistungsbezieher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a kommt gleichwohl nicht in Betracht (Groth, a. a. O., Rz. 86). Sie werden indes sowieso erkennungsdienstlich behandelt (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 11 Rz. 24).
Rz. 15b
Voraussetzung für das Vorgehen nach Abs. 3a sind Zweifel an der Identität des Leistungsberechtigten. Diese Zweifel müssen durch objektive Umstände begründet sein. Routinemäßige anlasslose Überprüfungen sind nicht zulässig. Zweifel können sich in Bezug auf die Echtheit der Ausweisdokumente oder die darauf aufgebrachten Lichtbilder ergeben. Solche Zweifel berechtigen zum Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister (AZR) beim BAMF als Registerbehörde gemäß § 1 Abs. 1 AZRG. Die vom AZR zu übermittelnden Daten sind in den §§ 14, 18a AZRG benannt. Erst wenn danach Zweifel verbleiben, erhebt die nach dem AsylbLG zuständige Behörde gemäß Abs. 3a Satz 1 zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des AZR vor. Gemäß Abs. 3a Satz 2 ist kein vorheriger Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Abs. 3 erforderlich. Die Anordnung der Abnahme von Fingerabdruckdaten ist ein Verwaltungsakt und ggf. im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 30). Verweigert der Betreffende die Abnahme von Fingerabdruckdaten, so können dem Betreffenden nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 66 SGB I Leistungen versagt oder entzogen werden (Groth, a. a. O., Rz. 91). Gemäß Abs. 3a Satz 3 darf von den Regelungen in Satz 1 und 2 nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Damit soll die einheitliche Gesetzesanwendung im Bundesgebiet gewährleistet werden.