2.1 Asylbewerberleistungsstatistik als Bundesstatistik

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 wird die Statistik als Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden und den Landesämtern für Statistik (§ 3 BStatG) durchgeführt. Als Ziele der Erhebungen werden die Auswirkungen des AsylbLG und seine Fortentwicklung genannt. Damit werden auch die Zwecke benannt, zu denen die Datenverarbeitung erfolgen darf. Die Erhebungen werden über die Empfänger von Analogleistungen, Grundleistungen und Leistungen nach §§ 4, 5, und 6 durchgeführt (Empfängerstatistik), sowie über Ausgaben und Einnahmen nach dem AsylbLG (Aufwandsstatistik) durchgeführt.

2.2 Erhebungsmerkmale

 

Rz. 4

Abs. 2 zählt die Erhebungsmerkmale enumerativ auf. Erhebungsmerkmale umfassen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BStatG Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Für jeden Leistungsempfänger werden gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, aufenthaltsrechtlicher Status und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr erhoben. Zusätzliche Erhebungsmerkmale für Empfänger von Analogleistungen werden in Nr. 1 Buchst. b und für Grundleistungsempfänger in Nr. 1 Buchst. c benannt. Nr. 1 Buchst. d benennt die Erhebungsmerkmale für Haushalte. Nr. 1 Buchst. e führt die zusätzlichen Erhebungsmerkmale für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe auf. Schließlich benennt Nr. 1 Buchst. g weitere Erhebungsmerkmale bei Erhebungen zum Jahresende. Bei Erhebungen zum Jahresende werden zusätzlich zu den nach Nr. 1 Buchst. a bis d erhobenen Merkmalen zusätzlich Merkmale zu Art und Form anderer Leistungen nach dem AsylbLG im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie zur Beteiligung am Erwerbsleben erhoben. Abs. 2 Nr. 2 benennt die Erhebungsmerkmale bei Erhebungen nach Nr. 1 Buchst. c. Für die Aufwandsstatistik werden nach Abs. 2 Nr. 3 als Erhebungsmerkmale die Art des Trägers sowie die Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform und die Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform erhoben.

2.3 Hilfsmerkmale

 

Rz. 5

Abs. 3 benennt Hilfsmerkmale. Dabei handelt es sich nach der Definition in § 10 Abs. 1 Satz 3 BStatG um Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Hilfsmerkmale sind gemäß Abs. 3 Satz 1 Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Name und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der für Rückfragen bei der ausführenden Behörde zur Verfügung stehenden Person und die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger. Zweck und Inhalt der Kenn-Nummern sowie die Pflicht zu deren Löschung nach Abschluss der Beweiserhebung werden in Abs. 3 Satz 3 benannt.

2.4 Erhebungszeiträume

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 4 werden die Erhebungen für die Empfängerstatistik und die Aufwandsstatistik jährlich durchgeführt. Die Erhebungen zu Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und g werden zum 31.12. erhoben; die Angaben für die Erhebung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben. Die Erhebungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gemäß Abs. 5 Satz 1 quartalsweise erhoben. Die Angaben zur Höhe der einzelnen Leistungen sind gemäß Abs. 5 Satz 2 für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.

2.5 Auskunftspflicht

 

Rz. 7

Abs. 6 normiert die Auskunftspflicht für die nach § 12 zu erhebenden Daten. Verpflichtet sind die für die nach Maßgabe von §§ 10, 10a sowie nach Landesrecht für Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen (vgl. den Bußgeldtatbestand in § 23 BStatG). Die in Abs. 6 Satz 2 aufgeführten Angaben sind freiwillig. Dabei handelt es sich bei den Hilfsmerkmalen um Namen und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und bei den Erhebungsmerkmalen jeweils um die Angabe des Gemeindeteils.

2.6 Veröffentlichung gemeindebezogener Ergebnisse

 

Rz. 8

Abs. 7 ermächtigt das Statistische Bundesamt, gemeindebezogene Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik zu veröffentlichen. Der Grundsatz der Geheimhaltung nach § 16 BStatG wird insoweit eingeschränkt. Jedoch muss die Veröffentlichung gemeindebezogener Ergebnisse dann unterbleiben, wenn infolge geringer Fallzahlen personenbezogene Daten einzelner Leistungsberechtigter identifiziert werden könnten (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., AsylbLG, § 12 Rz. 45; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 12 Rz. 12).

2.7 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen

 

Rz. 9

Der zum 26.11.2019 durch das 2. DSAnpUG-EU eingefügte Abs. 8 (vgl. Rz. 1c) ermächtigt in Satz 1 das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder, an die obersten Bundes- und Landesbehörden (d. h. Bundes- und Landesministerien) Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln. Dies entspricht der bereits zuvor geübten Praxis. Gemäß Abs. 8 Satz 2 dürfen die übermittelten Tabellen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden.

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