Rz. 5

Abs. 3 benennt Hilfsmerkmale. Dabei handelt es sich nach der Definition in § 10 Abs. 1 Satz 3 BStatG um Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Hilfsmerkmale sind gemäß Abs. 3 Satz 1 Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Name und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der für Rückfragen bei der ausführenden Behörde zur Verfügung stehenden Person und die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger. Zweck und Inhalt der Kenn-Nummern sowie die Pflicht zu deren Löschung nach Abschluss der Beweiserhebung werden in Abs. 3 Satz 3 benannt.

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