Rz. 9

Der zum 26.11.2019 durch das 2. DSAnpUG-EU eingefügte Abs. 8 (vgl. Rz. 1c) ermächtigt in Satz 1 das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder, an die obersten Bundes- und Landesbehörden (d. h. Bundes- und Landesministerien) Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln. Dies entspricht der bereits zuvor geübten Praxis. Gemäß Abs. 8 Satz 2 dürfen die übermittelten Tabellen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden.

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