Rz. 1
Das AsylbLG geht auf den sog. Asylkompromiss v. 6.12.1992 zurück (hierzu Haberland, ZAR 1994 S. 3 und 51). Es ist mit dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) am 1.11.1993 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde anstelle der zuvor geltenden Wartezeit eine Vorbezugszeit von 36 Monaten eingeführt, innerhalb derer abgesenkte Leistungen normiert wurden. Anschließend sollte Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.
Rz. 1a
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.6.2004 (BGBl. I S. 1950) wurde Abs. 1 geändert und bei Rechtsmissbrauch (z. B. Vernichtung des Passes oder Täuschung über die Identität) eine unbefristete Absenkung der Leistungen eingeführt.
Durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) wurde zum 28.8.2007 die Vorbezugszeit auf 48 Monate verlängert. Das BSG (Urteil v. 24.6.2021, B 7 AY 3/20 R) hat die Verlängerung der Vorbezugszeit für verfassungsgemäß erachtet.
Rz. 1b
Durch Art. 1 Nr. 3a des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) trat mit Wirkung zum 1.3.2015 an die Stelle der Vorbezugszeit von 48 Monaten eine Wartezeit von 18 Monaten, deren Berechnung nicht wie zuvor an den Vorbezug von Grundleistungen nach § 3, sondern an die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet geknüpft war. Durch Nr. 3b wurde in Abs. 3 das Wort "nur" durch das Wort "auch" ersetzt (vgl. Rz. 21).
Rz. 1c
Durch Art. 4 Nr. 2 des Integrationsgesetzes v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) wurde die Aufzählung in Abs. 1 Satz 1 geändert und die §§ 5 bis 5b von den Analogleistungen ausgenommen. Es waren nur redaktionellle Änderungen vorgesehen.
Rz. 1d
Durch Art. 5 Nr. 3 des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 1 Satz 2 gestrichen.
Rz. 1e
Durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (BGBl. I S. 1290) wurden mit Wirkung zum 1.9.2019 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Sonderregelungen für Auszubildende eingefügt. Durch Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Satz 1 geändert und ein Verweis auf das SGB IX eingefügt. Hierdurch wurde die Neuregelung der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX (statt zuvor in §§ 53 bis 60 SGB XII) berücksichtigt.