Rz. 22
Durch Art. 1 Nr. 10 des 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) wurde § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eingeführt. Seitdem sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des AsylbLG zuständig. Wird eine Leistung per Bescheid abgelehnt, so ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Wird eine für einen bestimmten Zeitraum bewilligte Leistung per Bescheid aufgehoben, so ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Anfechtungsklage statthafte Klageart. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung haben, ist der Leistungsträger in diesem Fall einstweilen zur Weitergewährung verpflichtet. Beachtet er die aufschiebende Wirkung nicht, so kann der Leistungsberechtigte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG beantragen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rz. 15 m. w. N.).
Rz. 23
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Anspruchsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf einstweilige Anordnung besteht allerdings nur dann, wenn der Anspruchsteller sich zuvor mit seinem Begehren erfolglos an die Behörde gewandt hat (Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 2 Rz. 269.1; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rz. 356).
Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich zu Recht geltend gemacht ist. Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache unklar und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zu prüfen ist eine Vollzugsfolgenabwägung: Zu klären ist, ob die Folgen der Ablehnung der Anordnung, falls der Anspruch in der Hauptsache bestünde, schwerer wiegen als wenn die Anordnung erginge, sich dann aber herausstellen würde, dass der Anspruch in der Hauptsache nicht besteht. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, besteht ohne Weiteres, wenn der Anordnungsanspruch nach den vorstehenden Kriterien bejaht wird. Dies folgt aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem AsylbLG (Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 2 Rz. 269). Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung ist regelmäßig bereits dann glaubhaft gemacht, wenn ein Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besteht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.2.2011, L 8 AY 62/10 B ER mit Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung im Übrigen).