Rz. 32

Gemäß Abs. 3 Satz 5 ist der notwendige persönliche Bedarf durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften i. S. v. § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. Die Wahl der Leistungsform steht hier im freien Ermessen des Leistungsträgers (Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 3 Rz. 36). Der Bedarf kann auch teilweise durch Geldleistung und teilweise durch Sachleistung gedeckt werden.

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