Rz. 21

Abs. 2 regelt die Bedarfsstufen für den monatlichen notwendigen Bedarf, soweit dieser vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird. Der Begriff des notwendigen Bedarfs wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 legaldefiniert (vgl. Komm. zu § 3 Rz. 14). Es handelt sich um die Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums, nämlich die Bedarfe an Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege, mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werden (vgl. Komm. zu § 3 Rz. 25 bis 31). Unberücksichtigt bleiben auch Ausgaben für die Gesundheitspflege, die gemäß § 6 erbracht werden.

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