Rz. 1
Die Vorschrift ist in der ursprünglichen Fassung mit Wirkung zum 1.11.1993 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde Abs. 5 Satz 3 mit Wirkung zum 1.6.1997 dahingehend erweitert, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung angeordnet wurde (dazu BT-Drs. 13/2746 S. 16).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) wurde der bisherige Satz 2 in Abs. 4 durch 2 neue Sätze ersetzt (BT-Drs. 13/10155 S. 6).
Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1956) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 die bis dahin erwähnten DM-Beträge (2,00 DM) durch EUR-Beträge (1,05 EUR) ersetzt.
Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfolgten geringfügige redaktionelle Änderungen.
Umfangreiche Änderungen des § 5 brachte das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (sog. Asylpaket III, BGBl. I S. 1939, vgl. hierzu ausführlich Deibel, ZFSH/SGB 2016, 520). Mit diesem Gesetz setzte der Gesetzgeber die Aufwandsentschädigung von 1,05 EUR auf 0,80 EUR herab. Zugleich wurde jedem Leistungsberechtigten ermöglicht, höhere notwendige Aufwendungen nachzuweisen, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen (§ 5 Abs. 2 HS 2). Durch die neuen Sätze 2 und 3 in § 5 Abs. 3 wurden zudem Einzelheiten zur Zumutbarkeit von Arbeitsgelegenheiten geregelt, die bisher gesetzlich nicht näher ausgestaltet worden waren. Auch § 5 Abs. 4 ist durch das Integrationsgesetz neu gefasst und es ist nunmehr ausdrücklich geregelt worden, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 besteht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 HS 2). Zudem ist nunmehr geregelt, dass § 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist, wenn die Arbeitsgelegenheit unbegründet abgelehnt wird. Ebenfalls durch das Integrationsgesetz wurden die §§ 5a, 5b geschaffen, die sich mit Fragen von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen befassen und ebenfalls Regelungen über Leistungskürzungen enthalten.
Das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) änderte zudem § 2 mit Wirkung zum 6.8.2016 dahingehend ab, dass die Formulierung "§§ 3 bis 7" durch die Wörter "§§ 3 und 4 sowie 6 und 7" ersetzt wurden. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die Leistungsbezieher nach § 2 nunmehr Zugang zu den in § 5 geregelten Arbeitsgelegenheiten haben (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8615 S. 35 f.). Aber auch der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen in § 5b (Sonstige Maßnahmen zur Integration) wurde auf die Leistungsbezieher nach § 2 ausgedehnt.
Durch Art. 5 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 Abs. 4 Satz redaktionell angepasst.