0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die bisher innerhalb des AsylbLG keine Vorläufernorm hat, wurde mit dem Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 eingeführt. Unter dem aus dem SGB II bekannten Schlagwort des "Fördern und Fordern" sollte die Bestimmung ein Kernstück der gesetzlichen Neuregelungen für die Integration von Flüchtlingen sein (vgl. Lange, SGb. 2016 S. 556). Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) geändert. Abs. 6 wurde geändert mit Wirkung zum 26.11.2019 durch Art. 38 Nr. 1 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626). Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Integrationsgesetzes (IntG) v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) i. V. m. der Bekanntmachung v. 14.7.2021 trat § 5a am 31.12.2020 außer Kraft.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615 S. 55) wird ausgeführt: "Im Hinblick darauf, dass die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nach § 5a AsylbLG im Rahmen eines befristeten Arbeitsmarktprogramms der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt werden, soll die Geltungsdauer des § 5a AsylbLG unmittelbar durch eine entsprechende Außerkrafttretensregelung befristet werden. Hiernach bestimmt sich die Geltungsdauer nach der Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms. Dies hat den Vorteil, dass eine Verlängerung der Laufzeit dieses Programms automatisch auch die Geltungsdauer von § 5a AsylbLG verlängert, ohne dass es einer erneuten gesetzlichen Änderung bedarf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt." Dies ist mit Wirkung zum 31.12.2020 geschehen.

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