Rz. 35
Richtiger Klagegegner soll nach Auffassung des BSG die Behörde sein (Urteil v. 17.6.2008, B 8/9b AY 1/07 R), also z. B. der Bürgermeister, Landrat etc. Dies soll nach dem BSG auch in solchen Bundesländern gelten, deren Ausführungsgesetze zum SGG nur die Regelung enthalten, dass Behörden beteiligtenfähig sind (z. B. Nordrhein-Westfalen, § 3 AG-SGG Nordrhein-Westfalen). Dies begegnet Bedenken, weil eine Regelung über die Beteiligungsfähigkeit nichts darüber aussagt, wer richtiger Beklagter ist. Da dem SGG das Rechtsträgerprinzip zugrunde liegt, dürfte es zutreffender sein, den Rechtsträger, also z. B. die Kommune oder den Kreis, als richtigen Beklagten anzusehen (wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 25.2.2008, L 20 SO 31/07 und L 20 SO 63/07).
Rz. 36
Im auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren wird regelmäßig der Anordnungsgrund fehlen, wenn Dritte (z. B. Verwandte) die notwendigen Kosten für den Pass bereits vorgeschossen haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.1.2008, L 20 B 72/07 AY). Im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) kann dies jedoch Nothilfe sein, die der Annahme der Bedürftigkeit nicht entgegensteht (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
Rz. 37
Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ohne vorherigen förmlichen Antrag bei der Behörde hat das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 3.1.2006, L 8 B 11/05 AY ER) bejaht, wenn eine Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung vorliegt und die Behörde mit Wahrscheinlichkeit dem Begehren nicht entsprechen würde (konkret: Kosten für eine Bahnfahrt zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts). Diese Auffassung erscheint bedenklich, weil es zunächst Sache der Verwaltung ist, eine Prüfung des Anspruchs vorzunehmen und es anerkannten Grundsätzen des gerichtlichen Eilverfahrens entspricht, dass zunächst eine Kontaktierung der Verwaltung erforderlich ist, bevor das Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Eilverfahren vorliegt. Dies wird nicht schon dadurch umgangen werden können, dass der Antragsteller erklärt, er habe mit einer Ablehnung seines Antrags gerechnet. Lediglich in sehr zugespitzten Situationen wird man Ausnahmen von dem Grundsatz zulassen können, dass zunächst vor Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens ein Antrag bei der Verwaltung gestellt werden muss, deren Vorliegen bei dem mitgeteilten Sachverhalt fraglich erscheint.
Rz. 38
Einem Anspruch nach § 6 steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter falschem Namen gestellt hat und/oder dabei aus dem Motiv gehandelt hat, Sozialleistungen zu erlangen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 1.11.2007, 4 LB 577/07). Die Leistungsgewährung ist auch nicht davon abhängig, ob dem Ausländer eine Duldung zu Recht erteilt worden ist (OVG Niedersachsen, a. a. O.). Die Ausschlussvorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII (§ 120 Abs. 3 BSHG a. F.) ist im Asylbewerberleistungsrecht auch nicht entsprechend anwendbar. Eine Rückforderung von gewährten Leistungen nach § 50 SGB X i. V. m. § 45 SGB X kommt daher allenfalls in Höhe der Differenz zwischen den gewährten Leistungen und den Leistungen nach § 1a in Betracht, auf die der Ausländer einen Anspruch gehabt hätte.
Rz. 39
Ausnahmsweise sind Leistungen durch den Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für bereits erbrachte Aufwendungen oder die Tilgung von Schulden zu erbringen, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar war, die Entscheidung des Leistungsträgers abzuwarten (bejaht für Passbeschaffungskosten von SG Wiesbaden, Urteil v. 9.5.2008, S 21 AY 9/07).