Rz. 2

Die Vorschrift regelt einen Erstattungsanspruch des sogenannten Nothelfers (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 6a Rz. 1). Ebenso wie bei § 25 SGB XII handelt es sich um eine Regelung, die der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nachgebildet ist (Waldhorst-Kahnau, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 6a Rz. 9 und SGB XII, § 25 Rz. 7). Anlass für die Einführung der Regelung war die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.10.2013, B 7AY 2/12 R), wonach entgegen der zuvor herrschenden Meinung (u. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.12.2011, L 20 AY 4/11) für das Asylbewerberleistungsrecht eine Analogie zu § 25 SGB XII abgelehnt wurde. Es geht um die Ansprüche von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern, die in einem Eilfall Hilfe geleistet haben und die nach der Rechtsprechung des BSG ansonsten keinen Erstattungsanspruch hätten. Damit soll auch die medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten in Notfällen sichergestellt werden (Waldhorst-Kahnau, a. a. O., Rz. 15).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge