Rz. 4

Satz 1 der Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger, vom Leistungsberechtigten Sicherheit für die ihm und seinen Familienangehörigen gewährten Leistungen zu verlangen. Die Sicherheitsleistung ist durch Verwaltungsakt anzuordnen. Analogleistungsberechtigte nach § 2 sind nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet. § 7 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber hat versehentlich § 7a nicht in die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 1 einbezogen, als er die Vorschrift nachträglich ins Gesetz eingefügt hat (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 14; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7a Rz. 7).

 

Rz. 5

Sicherungsobjekt sind die dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen (also Ehegatte und minderjährige Kinder; sog. enger Familienbegriff wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 6) zu gewährenden Leistungen nach dem AsylbLG. Die Sicherung kommt insbesondere wegen des Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.9.2019, L 7 AY 3535/18). Wie sich aus dem Wortlaut "Leistungen nach diesem Gesetz" ergibt, kann die Sicherheitsleistung nur für Leistungen nach dem AsylbLG verlangt werden. Dies schließt die Einbeziehung anderer Sozialleistungen aus (VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2002, 13 K 5829/99). Wird daher eine andere Sozialleistung nachbewilligt, handelt es sich dabei nicht um Vermögen i. S. d. §§ 7, 7a (VG Düsseldorf, a. a. O.). § 7a ermächtigt nicht zur Einbehaltung von Vermögen zur generellen Herstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem AsylbLG oder zur Sicherung von Erstattungsansprüchen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i. V.m. §§ 50, 45, 48 SGB X (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.4.2016, L 15 AY 2/12).

 

Rz. 6

Die Anordnung beinhaltet eine Ermessensentscheidung, wie die Formulierung "kann" nahelegt (so auch VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2002, 13 K 5829/99). Fehlt es daher an einer Ermessensausübung und ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, unterliegt der angefochtene Bescheid schon deshalb der Aufhebung, weil ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Zuständig für die Entscheidungen nach § 7a ist die Behörde, die auch für die Leistungsgewährung zuständig ist (§§ 10 f.). Die Ermessensentscheidung hat regelmäßig die Höhe der Leistungen, die dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen monatlich zu erbringen sind, und die voraussichtliche Dauer des (weiteren) Aufenthalts des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 27).

 

Rz. 7

Satz 1 setzt voraus, dass bei dem Leistungsberechtigten oder seinen Familienangehörigen Vermögen vorhanden ist. Zum Vermögen gehören neben Bargeld auch bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte, z. B. Kfz, Fernsehgeräte, Uhren, Schmuck und technische Geräte wie etwa Mobiltelefone (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 22). Es muss sich um Vermögen des Leistungsberechtigten oder seiner Familienangehörigen handeln. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist daher rechtswidrig, wenn es sich bei dem eingezogenen Geld nicht um Vermögen des Leistungsberechtigten handelt, sondern um Geld, das ihm von seiner schwangeren Lebensgefährtin zur Anschaffung eines Kinderwagens ausgehändigt wurde (SG Stade, Urteil v. 22.5.2014, S 33 AY 22/12).

 

Rz. 8

Es muss sich um vorhandenes Vermögen handeln. Der Begriff des Vorhandenseins ist weiter gefasst zu verstehen als der des verfügbaren Vermögens. Er erfasst auch Sachen und Rechte, die zwar Vermögenswert haben, aktuell aber nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwertet werden können. Dies kann insbesondere bei einer noch nicht fälligen Forderung der Fall sein (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 23; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7a Rz. 13).

 

Rz. 9

Die Sicherheitsleistung ist nur solange zu erbringen, bis der "Sicherungsfall" eintritt, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Hilfeempfänger ohne das sichergestellte Vermögen bedürftig geworden wäre. Sobald das vorläufig sichergestellte Vermögen in Gestalt von Leistungen an den Leistungsberechtigten ausgezahlt worden ist, hat die Sicherstellung ihren Zweck erreicht. Das Recht zur Anordnung einer Sicherheitsleistung und Einziehung von Vermögenswerten endet außerdem, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2002, 13 K 5829/99).

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