0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Zweite Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (BGBl. I S. 2505) mit Wirkung zum 1.9.1998 in das Gesetz eingefügt worden und seither nicht verändert worden.
In den Materialien über das Gesetzgebungsverfahren finden sich folgende Äußerungen (BT-Drs. 13/10155):
Zitat
Leistungsberechtigte, insbesondere Asylbewerber führen bei ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland zum Teil Vermögenswerte, vor allem Bargeld, mit sich. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 ist Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz, aufzubrauchen. Darüber hinaus haben Leistungsberechtigte, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Sachleistungen erbracht werden, dem Kostenträger die Kosten für gewährte Leistungen zu erstatten. Um zu gewährleisten, dass vorhandenes Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufgebraucht wird, und um Erstattungsansprüche zu sichern, soll eine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung solcher Vermögenswerte geschaffen werden. Die Möglichkeit der Vollstreckung ohne vorherige Androhung dient der Durchsetzung der Ansprüche.
In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Ausschusses für Gesundheit heißt es zudem (BT-Drs. 13/11172 S. 7 zu § 7a):
Zitat
Der Ausschuss ist sich mehrheitlich einig, dass sich die Sicherheitsleistung an den zu erwartenden Erstattungsansprüchen nach § 7 Abs. 1 orientiert.
Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, hat für § 7a keine Änderung gebracht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung des § 7a orientiert sich an § 82 Abs. 5 AuslG a. F. Sie räumt dem Leistungsträger das Recht ein, von einem Leistungsberechtigten, der über eigenes Vermögen verfügt, Sicherheiten zu verlangen (Linhart/Adolph, ZFSH/SGB 2005, 403). Satz 2 enthält eine Regelung zur Vollstreckung.
Rz. 3
Sinn der in § 7a geregelten Sicherheitsleistung ist es, zu gewährleisten, dass vorhandenes Vermögen, über das der Leistungsberechtigte verfügen kann, aufgebraucht wird, bevor Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden (VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 9.8.2007, 6 K 336/02). Die Vorschrift berechtigt den Leistungsträger nicht, Sicherheit für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu verlangen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.4.2016, L 15 AY 2/12). Sind also Leistungen nach dem AsylbG ohne Anrechnung von Vermögen gewährt worden und endetet die Leistungsberechtigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3, kommt die Forderung einer Sicherheit nicht mehr in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7a hat das VG Regensburg (Beschluss v. 5.7.1999, RN 4 S 99.1350) als unbegründet erachtet. Die Vorschrift hat nur eine geringe Bedeutung erlangt, da bereits § 7 Abs. 1 Satz 1 den Leistungsberechtigten aufgibt, Vermögen vor Eintritt von Leistungen aufzubrauchen.
2 Rechtspraxis
2.1 Sicherheitsleistung (Satz 1)
Rz. 4
Satz 1 der Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger, vom Leistungsberechtigten Sicherheit für die ihm und seinen Familienangehörigen gewährten Leistungen zu verlangen. Die Sicherheitsleistung ist durch Verwaltungsakt anzuordnen. Analogleistungsberechtigte nach § 2 sind nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet. § 7 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber hat versehentlich § 7a nicht in die Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 1 einbezogen, als er die Vorschrift nachträglich ins Gesetz eingefügt hat (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 14; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7a Rz. 7).
Rz. 5
Sicherungsobjekt sind die dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen (also Ehegatte und minderjährige Kinder; sog. enger Familienbegriff wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 6) zu gewährenden Leistungen nach dem AsylbLG. Die Sicherung kommt insbesondere wegen des Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.9.2019, L 7 AY 3535/18). Wie sich aus dem Wortlaut "Leistungen nach diesem Gesetz" ergibt, kann die Sicherheitsleistung nur für Leistungen nach dem AsylbLG verlangt werden. Dies schließt die Einbeziehung anderer Sozialleistungen aus (VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2002, 13 K 5829/99). Wird daher eine andere Sozialleistung nachbewilligt, handelt es sich dabei nicht um Vermögen i. S. d. §§ 7, 7a (VG Düsseldorf, a. a. O.). § 7a ermächtigt nicht zur Einbehaltung von Vermögen zur generellen Herstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem AsylbLG oder zur Sicherung von Erstattungsansprüchen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i. V.m. §§ 50, 45, 48 SGB X (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.4.2016, L 15 AY 2/12).
Rz. 6
Die Anordnung beinhaltet eine Ermessensentscheidung, wie die Formulierung "kann" nahelegt (so auch VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2002, 13 K 5829/99). Fehlt es daher an einer Ermessensausübung und ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, unterliegt der angefochtene Bescheid schon deshalb der Aufhebung, weil ein ...