0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 1.6.1997 in das Gesetz eingefügt worden. Zuvor war eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 1 enthalten. Die frühere Meldepflicht des Arbeitgebers, zunächst in § 8 Abs. 2 geregelt, ist gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 8a entfallen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift sieht eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde und eine Meldefrist für erwerbstätige Leistungsempfänger vor. Damit soll gewährleistet werden, dass der Einkommensbezug zeitnahe berücksichtigt werden und Leistungsmßbrauch verhindert werden kann.
Rz. 3
Die Vorschrift dient sowohl der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG als auch der Durchsetzung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 verankerten Nachranggrundsatzes. Sie führt in der Praxis nur selten zu Rechtsstreitigkeiten.
Rz. 4
Dasselbe Verhalten, das die Meldepflicht nach § 8a verletzt, kann gleichzeitig auch den Tatbestand des § 7 Abs. 4 (Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 f. SGB I) erfüllen und damit zum Leistungsausschluss führen. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Die Meldepflicht betrifft alle Leistungsberechtigten nach § 1, wozu auch Leistungsbezieher nach § 3 und Bezieher der sog. Analog-Leistungen nach § 2 gehören. Letzteres ergibt sich daraus, das in § 2 Abs. 1 eine Abweichung von den §§ 3 bis 7 angeordnet wird, nicht aber eine Abweichung von § 8a.
Die Meldepflicht entsteht erst mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Das ist der Beginn der tatsächlichen Ausübung, nicht der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Die Meldepflicht besteht über die Gesamtdauer der Ausübung der Tätigkeit fort und endet erst mit dem Wegfall der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Die Meldung kann formlos erfolgen, also auch fernmündlich oder per E-mail.
Rz. 6
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht liegt erst dann vor, wenn die in § 8a genannte Frist von 3 Tagen nach dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung verstrichen ist. Ist der Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit z. B. ein Montag, so endet die Frist am 3. Tag danach, also am Donnerstag um 24.00 Uhr, wenn dieser Tag kein Feiertag ist. Würde die 3-Tages-Frist an einem Sonntag, Feiertag oder an einem Samstag enden, verlängert sie sich bis zum Ablauf des nächsten Werktages (vgl. §§ 188, 193 BGB).
Rz. 7
Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist in § 2 Abs. 2 AufenthG definiert. Danach ist Erwerbstätigkeit sowohl die selbständige Tätigkeit als auch die Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV. Eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 gehört nicht dazu, wie sich aus § 5 Abs. 5 ergibt.
Rz. 8
Die Meldepflicht umfasst nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Kein Verstoß gegen § 8a liegt vor, wenn andere Tätigkeiten, Einkünfte oder Vermögen verschwiegen werden. Die Meldung muss unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (vgl. Rz. 3) die Art der Tätigkeit, den Arbeitsbeginn, die Höhe des voraussichtlichen Einkommens und ggf. auch den Arbeitgeber umfassen. Das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit muss nicht mitgeteilt werden.
Rz. 9
Die Mitteilung muss gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen. Sachlich zuständig sind nach § 10 die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Behörden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 10a.
Rz. 10
Nach einer Entscheidung des VG Ansbach (Beschluss v. 23.1.2002, AN 4 S 01.01612) sollen Mitteilungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegenüber der Ausländerverwaltung die erforderliche Mitteilung gegenüber der Leistungsverwaltung nicht ersetzen. Eine etwaige Kenntnis der Ausländerbehörde könne der Leistungsverwaltung nicht zugerechnet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen beiden Behörden, die auch Mitteilungen der Ausländerverwaltung an die Leistungsverwaltung einschließe, führe nicht dazu, dass der Ausländer von seiner Meldepflicht gegenüber der Leistungsbehörde befreit werde.
Dies erscheint fraglich in den Fällen, in denen beide Behörden demselben Rechtsträger angehören. Ein für die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 13 Abs. 2 notwendiges Verschulden des Ausländers wird jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn sich für ihn die Ausländerverwaltung und die Leistungsverwaltung als einheitlich handelnde Behörde darstellen und er unverschuldet in dem guten Glauben war, seinen Meldepflichten genügt zu haben, indem er die Ausländerverwaltung informierte.
Die Verletzung der in § 8a geregelten Meldepflicht erfüllt nach § 13 Abs. 1 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und ist nach § 13 Abs. 2 auch bußgeldbewehrt, wobei eine Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR verhängt werden kann.
3 Literatur
Rz. 11
Hohm, Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes, NVwZ 1997, 659.