Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) in Kraft getreten. Abs. 1 und 2 sind seither im Wesentlichen unverändert geblieben.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) änderte die Überschrift, ergänzte Abs. 3 um die Hinweise auf die §§ 44 bis 50 SGB X und fügte Abs. 4 neu an.
Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) nahm eine redaktionelle Anpassung an die Bestimmungen des SGB XII vor.
Mit seiner Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach § 3 hat das BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 3/11) die Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 44 SGB X und über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X für Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 von der Anwendung ausgenommen, soweit die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen des § 3 festgestellt wurde (vgl. Komm. zu § 9 Abs. 3). Der Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des AsylbLG (Stand: 4.12.2012) sah vor, in § 9 Abs. 3 den folgenden Satz anzufügen: "§ 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt".
Diese Absicht ist durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) durch die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung umgesetzt worden. Durch dasselbe Gesetz sind weitere umfangreiche Änderungen des § 9 vorgenommen worden. So findet sich die bisher in § 7 Abs. 4 a. F. enthaltene Regelung über die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten sowie des § 99 SGB X über die Auskunftspflichten von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen nunmehr in § 9 Abs. 4 Abs. 3 (entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I) und Abs. 4 Nr. 2 (entsprechende Anwendung des § 99 SGB X). Die bisher in § 9 Abs. 3 a. F. enthaltene Verweisung auf die §§ 44 bis 50 SGB X und 102 bis 114 SGB X findet sich nunmehr in § 9 Abs. 4 Nr. 1 (§§ 44 f. SGB X) und Nr. 3 (§§ 102 f. SGB X). Eine inhaltliche Änderung ist dabei hinsichtlich der Gesetzeslage insgesamt nur mit der Verkürzung des Zeitraumes rückwirkender Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X von 4 Jahren auf 1 Jahr verbunden.
Die Änderung des § 9 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) betrifft lediglich redaktionelle Änderungen, die die Umbenennung des Asylverfahrensgesetzes in "Asylgesetz" zur Ursache haben. In § 9 Abs. 2 war die Bezeichnung des o. g. Gesetzes zu ändern.
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde § 9 Abs. 4 Satz 2 neu gefasst. Zur Begründung wurde in den Materialien ausgeführt, es sei ein Gleichlauf mit den anderen Regelungen des Fürsorgerechts beabsichtigt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 116a SGB XII). Tatsächlich sind damit auch weitere Einschränkungen der Anwendbarkeit des § 44 SGB X verbunden (vgl. Komm. zu Abs. 4 Satz 2, Rz. 11f). Die neue Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt schon seit dem 1.8.2016, denn Art. 4 Abs. 1 des vorgenannten 9. Änderungsgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft tritt (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 2016 S. 529).
Das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939, sog. Asylpaket III) fügte in Abs. 5 mit Wirkung zum 6.8.2016 zudem eine Regelung ein, die nunmehr eine entsprechende Anwendung des § 117 SGB XII vorsieht, um den Leistungsträgern durch die Ausweitung der Auskunftsverpflichtungen die Prüfung der Bedürftigkeit zu erleichtern.
Die Einführung von Fingerabdruck-Scans zur Vermeidung von Sozialleistungsbetrug in § 11 Abs. 3a durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541, dort Art. 4) führte als Folgeänderung auch zur Einführung des § 9 Abs. 3 Satz 2 (vgl. hierzu Gerlach, ZfF 2017 S. 253).