Rz. 5

Abs. 1 bezeichnet es als Ziel des Gesetzes, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 22 Abs. 3 SGB VIII bundesweit weiter zu entwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist ein weiteres Ziel.

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 definiert den Begriff der Kindertagesbetreuung und bringt zum Ausdruck, dass dieses Gesetz sich in seinen Begrifflichkeiten, aber auch in all seinen Auswirkungen inhaltlicher und föderaler Art auf die bestehenden Regelungen des SGB VIII bezieht, sofern sie die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreffen. Satz 2 stellt klar, dass Maßnahmen nach § 2 ("Instrumentenkasten") jene geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität sind, die gemäß § 22 Abs. 4 SGB VIII zur Weiterentwicklung der Qualität und damit zur Umsetzung des Förderungsauftrages gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII ergriffen werden sollen, sowie Maßnahmen, die über die in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in der ab dem 1.8.2019 geltenden Fassung hinausgehen und die jeweils frühestens ab dem 1.1.2019 begonnen werden. Dies umfasst Maßnahmen, die erstmalig in 2019 ergriffen werden. Darüber hinaus werden auch solche Maßnahmen erfasst, die zwar vor dem 1.1.2019 begonnen, aber weiterentwickelt wurden und somit als neue Maßnahmen ab dem 1.1.2019 umgesetzt werden sollen (BT-Drs. 19/4947 S. 19).

 

Rz. 7

Ausgehend von den Stärken und Entwicklungsbedarfen in den Ländern benennt Abs. 3 es als Ziel, die Qualitätsniveaus in den Ländern einander anzunähern. Damit soll eine bundesweit gleichwertige Qualität der Angebote der Kindertagesbetreuung angestrebt werden. Grundlagen hierfür sind die Maßnahmen nach § 2 als "Instrumentenkasten" und die Handlungskonzepte der Länder gemäß § 3, die auch Bestandteil der Verträge zwischen Bund und Ländern gemäß § 4 werden. Regelungen zum Monitoring und zur Evaluation nach § 6 sowie Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nr. 3 sollen Erkenntnisse darüber liefern, wo die Stärken sowie die Entwicklungsbedarfe der Länder liegen und wie eine Weiterentwicklung der Qualität und eine Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung befördert werden kann (BT-Drs. 19/4947 S. 19 f.).

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