0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift sieht einen Instrumentenkasten für die Förderung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vor. Es reicht aus, dass die Instrumente der Wirtschaftseinheit einem einheitlichen Ziel dienen. Demgegenüber brauchen die Instrumente als Mittel zur Zielerreichung selbst nicht einheitlich zu sein. Vielmehr setzt die bundeseinheitliche Wirtschaftsordnung bei unterschiedlichen Verhältnissen in den Ländern gerade unterschiedliche Instrumente voraus. Ebenso wie die Lebensverhältnisse in Deutschland einheitlich sein sollen, ist auch die Einheit der Wirtschaft das verfassungsrechtlich entscheidende Ziel, zu dem durchaus unterschiedliche Wege führen können. In diesem Sinne kann von Einheit in der Vielfalt gesprochen werden (BT-Drs. 19/4947 S. 16).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Satz 1 Nr. 1 bis 10 benennen die Handlungsfelder, auf denen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung erfolgen sollen. Diese entsprechen den im "Communiqué Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern" aus dem Jahr 2014 festgelegten Handlungsfeldern, welche der gleichnamige Zwischenbericht von Bund und Ländern aus dem Jahr 2016 aufgreift. Zuletzt wurden sie in den Eckpunkten für ein Qualitätsentwicklungsgesetz für die frühe Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) von 2017 festgeschrieben. Bei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung soll an die jeweiligen Entwicklungsbedarfe der Länder angeknüpft werden. Die Länder wählen hierfür in den in § 2 Satz 1 genannten Handlungsfeldern und nach Maßgabe von § 2 Satz 3 Maßnahmen aus, die sie für die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung in ihrem Land für geeignet halten (BT-Drs. 19/4947 S. 20). Die Gesetzesbegründung stellt ferner klar, dass der weitere quantitative Ausbau, also die Schaffung neuer Plätze zur Erfüllung der Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII nicht von diesem Gesetz erfasst, sondern über das Sondervermögen des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes finanziert werden. Maßnahmen, die bereits über andere Programme des Bundes finanziert werden, sind ebenfalls nicht vom KiQuTG erfasst.

 

Rz. 4

Im Rahmen des in Satz 1 Nr. 1 genannten Handlungsfeldes "Bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot" werden daher Maßnahmen erfasst, die

  • die Umsetzung des Förderungsauftrags nach § 22 Abs. 3 SGB VIII sichern, insbesondere durch konkretisierende Vorgaben zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe,
  • Hürden der Inanspruchnahme abbauen, z. B. durch bedarfsgerechte Unterstützung von Eltern bei der Beantragung eines Betreuungsplatzes,
  • inklusive Betreuungsangebote als Regelangebot vorsehen,
  • die Bedürfnisse und Interesse der Kinder in den Vordergrund stellen, insbesondere auch im Hinblick auf den Betreuungsumfang,
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen,
  • die Bedarfsfeststellung und Angebotsplanung auf örtlicher Ebene sicherstellen; u. a. sollten dabei neben den Bedürfnissen von Kindern und Eltern auch der Sozialraum, die Bevölkerungsstruktur, die Erwerbs-, Einkommens-, Bildungs- und Wohnsituation der Bevölkerung, der städtebauliche Zustand und die Infrastruktur Berücksichtigung finden,
  • den Sozialraum bei der Bedarfsplanung einbeziehen, etwa um eine möglichst wohnortnahe Kindertagesbetreuung und zugleich aber auch die soziale Heterogenität in den Angeboten sicherzustellen.

Die inklusive Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten werden im Gesetzestext besonders hervorgehoben.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber sieht in dem in Satz 1 Nr. 2 normierten Fachkraft-Kind-Schlüssel einen wesentlichen Aspekt der pädagogischen Arbeit der Fachkräfte mit Kindern, in der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern sowie für die notwendige mittelbare pädagogische Arbeit und Leitungsverantwortung in der Kindertagesbetreuung und auch aus Elternsicht eines der wichtigsten Qualitätskriterien.

Die Gesetzesbegründung benennt zur Orientierung ausdrücklich die folgenden Schwellenwerte für altersspezifische Fachkraft-Kind-Relationen:

  • bis zum vollendeten ersten Lebensjahr: 1:2
  • unter 3-jährige: 1:3 bis 1:4
  • ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt: 1:9.

Diese Schwellenwerte müssen in Relation zu weiteren Parametern wie z. B. die Größe der Einrichtung, ihre Öffnungszeiten, der Sozialraum der Einrichtung, die mittelbare pädagogische Arbeitszeit der Fachkräfte oder die Unterstützungsbedarfe der Kinder gesehen werden.

 

Rz. 6

Satz 1 Nr. 3 sieht den Handlungsbedarf bei der Gewinnung, Ausbildung, Weiterqualifizierung und die Mitarbeiterbindung von pädagogischen Fachkräften sowie bei der weiteren Qualifizierung und Profe...

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