0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Handlungs- und Finanzierungskonzepte sollen die einzelnen Länder unter Beteiligung der Träger der Kinder- und Jugendhilfe entwickeln, da die handelnden Akteurinnen und Akteure in den Ländern dies am besten bewerten und entscheiden können.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Zunächst sollen die Länder ihre Ausgangslage in Bezug auf die Handlungsfelder nach § 2 Abs. 1 und 2 analysieren (Abs. 1). Dazu ist eine Bestandsaufnahme bereits bestehender Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in den Ländern und die hierfür eingesetzten Mittel erforderlich. Die Geschäftsstelle des Bundes (§ 5) soll diese Analyse vor allem im Hinblick auf die Anwendung geeigneter, möglichst bundesweit vergleichbarer Kriterien und Verfahren unterstützen, um insbesondere eine bundesweite Beobachtung der qualitativen Entwicklung und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Nr. 1 sollen in einem zweiten Schritt sodann Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Satz 2 ausgewählt und Handlungsziele bestimmt werden. Der Vorrang der Handlungsfelder nach § 2 Nr. 1 bis 4 soll dabei beachtet werden. Im nächsten Schritt sollen nach Abs. 2 Nr. 2 Kriterien ermittelt werden. Diese Kriterien sollen für jedes Land den Maßstab für die Überprüfung des Fortschritts bei der Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowohl in Bezug auf fachlich-inhaltliche Merkmale als auch im Hinblick auf den hierfür vorgesehenen Mitteleinsatz darstellen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist später ein zentraler Gegenstand der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nr. 3 (BT-Drs. 19/4947 S. 27).

 

Rz. 5

Abs. 3 schreibt zwingend vor, bei der Analyse der Ausgangslage nach Abs. 1 und bei der Bestimmung der Handlungsziele die Akteure aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung auf örtlicher Ebene in geeigneter Weise einzubeziehen. Dazu gehören die Leistungsträger, die Leistungserbringer, die Vertretung der im Bereich der Kindertagesbetreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertreter der Elternschaft als Vertretung der Leistungsberechtigten. Bei alledem sollen wissenschaftliche Standards beachtet werden. Auf dieser Basis sollen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte erstellen. Aus dem Handlungskonzept soll hervorgehen, was das jeweilige Land konkret in seinem Zuständigkeitsbereich zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung mit welcher Zielsetzung und Zeitperspektive unternehmen möchte und welche einzelnen Schritte und Zwischenziele hierfür in welchem Zeitfenster notwendig sind. Im jeweiligen Finanzierungskonzept soll aufgezeigt werden, in welcher Höhe das jeweilige Land Mittel für welche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung verwendet.

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