0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Jedes Land soll mit dem Bund, vertreten durch das BMFSFJ, einen Vertrag abschließen, der Regelungen zu den in Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten Materien enthält. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4947 S. 27) nimmt zur Zulässigkeit des Vorgehens auf Kommentarstellen bei Maunz/Dürig/Grzeszick, Grundgesetz, Art. 20 Rz. 141, 152 ff. Bezug. Es handelt sich um koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge. Die Regelungen der §§ 53 ff SGB X sind zu beachten. Ferner verweist die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4947 S. 28) auf die bis 2022 verbesserte Einnahmesituation der Länder durch die nach Art. 3 und 4 KiQuTG vorgenommenen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes, die eine Erhöhung des jeweiligen Umsatzsteueranteils der Länder bis 2022 im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung vorsehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Satz 2 Nr. 1 bis 6 benennen zur Umsetzung der Regelungen in den §§ 3, 5 und 6 KiQuTG als Vertragsbestandteile das Handlungs- und Finanzierungskonzept (§ 3 Abs. 4) des jeweiligen Landes, die Verpflichtung, Fortschrittberichte innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres zu erstatten, geeignete Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbesondere Qualitätsmanagementsysteme zu entwickeln, am länderspezifischen und länderübergreifenden Monitoring (§ 6 Abs. 1 und 2) teilzunehmen und die entsprechenden Daten fristgerecht bis zum 15.7. des Folgejahres zu übermitteln. Der Bund soll sich verpflichten, das Nähere zur Unterstützung der Länder durch die Geschäftsstelle nach § 5 zu regeln.

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