0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Einrichtung der Geschäftsstelle beim BMFSFJ und deren Aufgaben. Dies ist auch Gegenstand der Verträge nach § 4.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Spiegelbildlich zu den in § 4 genannten Vertragsbestandteilen der zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verträge regelt § 5 die Unterstützungsaufgaben der Geschäftsstelle. Sie unterstützt die Länder bei der Analyse der Ausgangslage und bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Abs. 4 und der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nr. 3 sowie bei Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit. Zur Unterstützung der Länder bei ihren in Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten Aufgaben entwickelt die Geschäftsstelle im Austausch mit den Ländern geeignete Vorgehensweisen und Verfahren. Diese Unterstützung soll vor allem auch dazu dienen, durch ein bundesweit möglichst vergleichbares Vorgehen eine bundesweite Beobachtung der qualitativen Entwicklung und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Ferner obliegt der Geschäftsstelle die Koordinierung eines länderübergreifenden Austauschs über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Satz 2 Nr. 2) und in der Begleitung des Monitorings und der Evaluation nach § 6 (Satz 2 Nr. 3).

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