0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Regelungen zum Monitoring und zur Evaluation ohne jedoch die Begriffsinhalte zu klären. Unter Monitoring werden in verschiedenen Wissenschaftsbereichen Messungen und Beobachtungen von Vorgängen und Prozessen mittels bestimmter Beobachtungssysteme oder Hilfsmittel verstanden. Unter Evaluation wird die Bewertung oder auch die Begutachtung bestimmter Prozesse oder Projekte verstanden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das Monitoring nach Abs. 1 dient dem Zweck, die Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe zu prüfen, Erfahrungen zu sichern, Umsetzungsstrategien aufzuzeigen und Transparenz zu gewährleisten. Um den Anforderungen des Instrumentenkastens gerecht zu werden, ist das Monitoring länderspezifisch zu gestalten. Gleichsam soll im Sinne der Konvergenz (§ 1 Abs. 3) eine länderübergreifende Betrachtung im Rahmen des Monitorings stattfinden. Kriterien des Monitorings sind die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auf sämtlichen Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 sowie Maßnahmen nach § 2 Satz 2 (BT-Drs. 19/4947 S. 29).
Rz. 4
Der allgemeine Teil des Monitoringberichts (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) stellt in Weiterentwicklung der Zusammenstellung von amtlichen Daten und den Elternbefragungen "Kindertagesbetreuung Kompakt" des BMFSFJ um Qualitätsmerkmale und Teilhabeaspekte ergänzte bundesweite Beobachtungen dar. Zentrale Indikatoren zur Qualität und Teilhabe sollen bundesweit seitens des BMFSFJ erhoben und landesspezifisch dargestellt werden. Hierfür erforderliche Daten, die nicht Gegenstand der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nr. 3 sind, werden dem BMFSFJ seitens der Länder bis spätestens 15. Juli übermittelt (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 5). Die länderspezifische Betrachtung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) wird durch Aufnahme der Fortschrittsberichte der Länder nach § 4 Satz 2 Nr. 3 in den Monitoringbericht umgesetzt. Nicht jeder Monitoringbericht muss alle Maßnahmen gleichermaßen intensiv beleuchten. Es können jährlich unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden (BT-Drs. 19/4947 S. 29).
Rz. 5
Die nach Abs. 3 durchzuführende Evaluation, die von der Geschäftsstelle des Bundes begleitet wird, dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes. Der Deutsche Bundestag erhält durch den erstmals 2 Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten vorzulegenden Bericht die Gelegenheit, über das Gesetz und seine Auswirkungen zu debattieren. Dabei geht es insbesondere darum, ob durch länderspezifische Fortschritte der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung in allen Handlungsfeldern eine Ausgangssituation erreicht wird, die die bundesgesetzliche Regelung von Qualitätskriterien ermöglicht, um nachhaltig und dauerhaft die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterzuentwickeln, oder ob vielmehr zunächst eine weitere Phase vereinbarter länderspezifischer Anforderungen notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen (BT-Drs. 19/4947 S. 29).