Rz. 6
Abs. 1 begründet ein Informationsrecht und verweist in allgemeiner Form auf Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich der Eltern als Informationsangebote im Rahmen der frühen Hilfen.
Rz. 7
Sinn der Regelung über die Inanspruchnahme präventiver Leistungen ist es, die Entwicklung des Kindes zu fördern und damit Nachteile zu vermeiden, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können (BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 17).
Rz. 8
Die Gesetzesbegründung nennt als normative Informationsquellen für das örtlich verfügbare Angebotsspektrums das SGB VIII, das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz sowie Landesgesetze zum Kinderschutz und zum öffentlichen Gesundheitsdienst (BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).
Rz. 9
Dabei handelt es sich um eine aufsuchende Hilfe i. S. einer Bringschuld des Trägers. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Eltern aufgrund von Belastungen und Vorbehalten gegenüber Behörden und staatlichen Einrichtungen nicht zwingend selbst aktiv werden. Es die daher Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, (werdende) Eltern über dieses Angebot zu informieren und für die Inanspruchnahme der Leistungen im Interesse und zum Wohl des Kindes zu werben (BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 17 f.).
Rz. 10
Inhaltlich haben die kommunalen Gebietskörperschaften mit Unterstützung der Länder Konzepte zu den Frühen Hilfen entwickelt, so z. B. das sog. Dormagener Modell (hierauf verweist auch die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 18), das dem Schutz und der Prävention vor familiärer Gewalt und Kindesmissbrauch dient und im Oktober 2006 durch den Rat der Stadt Dormagen angenommen wurde (vgl. hierzu auch bei Götte, JAmt 2012 S. 7, 8). Zu verweisen ist auch auf das Aktionsprogramm "Familienbesucher" in Baden-Württemberg (vgl. näher bei Götte, a. a. O.).
Rz. 11
Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich den Ländern und Kommunen, das Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen im örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen und entsprechende Konzepte und Strukturen zu entwickeln, um diese Ziele zu erreichen (vgl. hier zur Begründung von Abs. 2 die Gesetzesmaterialien in BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).
Rz. 12
Der Begriff örtlicher Einzugsbereich ist durch Abs. 2 nicht näher definiert. Im Hinblick auf die Regelung in Abs. 2 Satz 3, die die subsidiäre Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet, erfasst der örtliche Einzugsbereich mindestens den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Leistungsträgers, kann aber bei überregionalen Angeboten und bei solchen notwendigen Angeboten, die aufgrund der speziellen Anforderung nicht im Zuständigkeitsbereich vorgehalten werden, auch über den Zuständigkeitsbereich des Trägers hinausgehen. Der Begriff örtlicher Einzugsbereich ist daher eine Frage der Einzelfallbetrachtung und richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, dem regional und überregional verfügbaren Angebot und nach den unter Umständen zumutbaren Pendelstrecken.
Rz. 13
Adressat des Informationsrechts sind – wie bereits bei § 1 Abs. 4 Satz 2 (Frühe Hilfen) – nicht nur Eltern, sondern auch werdende Mütter und Väter.
Rz. 14
Zeitlich besteht das Informationsrecht bereits mit Beginn der Schwangerschaft.