Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 normiert die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten.

 

Rz. 16

Verpflichteter sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Abs. 1 zuständigen Stellen, also z. B. der öffentliche Gesundheitsdienst oder das Jugendamt. Dabei kann Landesrecht die Bestimmung der für die Information der (werdenden) Eltern zuständigen Stellen auch den kommunalen Gebietskörperschaften überlassen (BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).

 

Rz. 17

Inhaltlich beschränkt sich die Aufgabe des Trägers auf das Anbieten eines persönlichen Gesprächs. Soweit der Begriff "Befugnis" verwendet wird, handelt es sich nicht um eine Art Eingriffsbefugnis, da die Verwaltung generell das Recht hat, mit Bürgern in Kontakt zu treten (Götte, JAmt 2012 S. 7, 8).

 

Rz. 18

Dabei stellt das persönliche Gespräch – auf Wunsch der Eltern auch in Form des nach Satz 2 beschriebenen Willkommensbesuchs – nur die bzw. eine Art und Weise der Information und Vermittlung des Angebots an Beratungs- und Unterstützungsleistungen im örtlichen Einzugsbereich dar, entbindet aber die Länder und Kommunen nicht von ihrer vorgelagerten Pflicht, konzeptionell zu arbeiten und entsprechende Strukturen zu schaffen, welche Information, wann und an wen weitergegeben wird, um das Ziel, Prävention und Kinderschutz vor familiärer Gewalt und Missbrauchserfahrung zu schützen, zu erreichen (BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18 zur Pflicht der Kommunen und Länder die Informationsstruktur konzeptionell zu entwickeln, vgl. bereits oben Komm. zu Abschnitt Informationsrecht der Eltern nach Abs. 1 in Rz. 6 ff. – hier am Beispiel des Dormagener Modells).

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