Rz. 26
Wenn zur Sicherstellung der Information der Eltern über das bestehende Leistungsangebot von Beratungs- und Unterstützungsleistungen Daten zusätzlich erhoben, gespeichert oder übermittelt werden sollen, so ist diesbezüglich eine gesetzliche Regelung zumindest hinsichtlich der Rahmenbedingungen erforderlich (hierauf hatte der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen, vgl. BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).
Rz. 27
Notwendige Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ist, welche Familien im Einzugsgebiet Nachwuchs bekommen (haben); hierauf verweist zutreffend Götte, JAmt 2012 S. 7, 9.
Rz. 28
Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Daten sind dabei insbesondere die Landesmeldegesetze, die die Weitergabebefugnis von Daten wie z. B. Vor- und Familiennamen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt durch die Meldebehörde an eine andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle regeln (Götte, JAmt 2012 S. 7, 10 mit weitergehenden datenschutzrechtlichen Überlegungen; z. B. auch bei automatisierten Abrufverfahren).
Rz. 29
Andere datenschutzkonforme Wege können auch in den jeweiligen Konzepten der Kommunen niedergelegt sein; so z. B. Anschreiben an Eltern, die in den öffentlichen Medien die Geburt ihres Kindes annoncieren, so z. B. das Ulmer Modellprojekt (hierauf verweist Götte, JAmt 2012 S. 7, 10 f.).
Rz. 30
Bei einem Familienbesuch sind nicht anwendbar die Regeln des jugendhilferechtlichen Sozialdatenschutzregimes der §§ 61 ff. SGB VIII, da ein solcher Besuch nicht der Aufgabenerfüllung des SGB VIII, sondern des KKG dient; dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn ein reiner Familienbesuch z. B. in eine Beratung nach § 52a SGB VIII oder nach § 16 SGB VIII übergeht (Götte, JAmt 2012 S. 7, 12).
Rz. 31
Will das Jugendamt die Daten der Eltern neugeborener Kinder beim Einwohnermeldeamt erfragen, um einen "Begrüßungsbesuch" (§ 2 KKG) zu machen, kann es diese Erhebung auf § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII stützen, wenn es damit feststellen will, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen oder nicht; die Meldebehörde kann die in §§ 5 Abs. 10 MeldeVO aufgeführten Daten übermitteln (vgl. bei Kunkel, ZKJ 2022 S. 85, 88). Im Übrigen aber ist zu beachten, dass das KKG nicht in den Anwendungsbereich des SGB VIII fällt, also das Jugendamt hier nach dem LDSG handelt (zutreffend insgesamt: Kunkel, ZKJ 2022 S. 398).