Rz. 5

Abs. 1 verpflichtet die Länder, verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz aufzubauen, weiterzuentwickeln usw. Wie die Organisationsstruktur der Netzwerke ausgestaltet sein soll und welche Leistungsträger und Institutionen im einzelnen gemeint sind, bleibt jedoch völlig unklar. Entsprechende Aufgaben und Mitwirkungsverpflichtungen, wie sie im SGB VIII vorgegeben sind, sind in § 3 Abs. 1 nicht hinterlegt (Meysen/Rixen/Schönecker, SGb 2019 S. 457, 462 und 463). Die Regelungen zur Abstimmung des Angebotsspektrums und der Angebotsgestaltung sowie der Verfahren im Kinderschutz weisen ebenfalls einen hohen Grad von Unverbindlichkeit auf.

 

Rz. 6

Sinn und Zweck dieses übergeordneten Programmsatzes ist es, einen bestmöglichen präventiven und intervenierenden Kinderschutz zu etablieren und realisieren (BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18). Das Mittel hierzu soll nach dem gesetzgeberischen Willen sein, die Weiterentwicklung und Verstetigung von bundesweit flächendeckend bestehenden Netzwerkstrukturen für einen effektiven Kinderschutz; soweit solche Strukturen noch nicht bestehen, dienen die Regelung deren Aufbau.

 

Rz. 7

Weitergehendes Ziel ist es daher, möglichst alle Eltern frühzeitig mit allgemeinen Informationen über Erziehung und Entwicklung des Kindes zu erreichen (§ 2) und insbesondere Eltern in spezifischen Risikosituationen Hilfeangebote zu unterbreiten, bevor es zu einer akuten Kindeswohlgefährdung kommt, die den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII auslöst (BR-Drs. 202/11 S. 27 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).

 

Rz. 8

Mit den Regeln, Netzwerkstrukturen zu schaffen, wollte der Gesetzgeber ausdrücklich keine Ermächtigung zur Übermittlung von Daten schaffen; hierzu ist auf das allgemeine Datenschutzrecht zurückzugreifen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge