Rz. 8a

Abs. 2 regelt nicht abschließend und quasi beispielhaft, welche Einrichtungen und Dienste in die Netzwerke einbezogen werden sollen ("insbesondere"). Auch z. B. Familiengerichte müssen i. S. d. § 3 Abs. 2 in die Netzwerkstrukturen im Bereich Frühe Hilfen einbezogen werden (Salgo, ZKJ 2017 S. 254, 256; vgl. zu den möglichen Akteuren auch bei Lorenz, ZKJ 2016 S. 44, 47).

 

Rz. 9

Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 202/11 S. 27 = BT-Drs. 17/6256 S. 18) stellt klar, dass für die genannten Institutionen keine Verpflichtung zur Beteiligung am Netzwerk und keine Pflicht zur Kooperation besteht (auf diesen niedrigen Grad der Mitwirkung weist auch hin: Meysen/Rixen/Schönecker, SGb 2019 S. 457, 462 und 463).

 

Rz. 10

Mit der Änderung von § 3 Abs. 2 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021, mit der nunmehr auf § 125 SGB IX statt auf § 76 Abs. 1 SGB XII Bezug genommen wird, handelt es sich um eine redaktionelle Angleichung aufgrund der mit Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Änderungen im Vertragsrecht durch das Bundesteilhabegesetz in Kapitel 8 des SGB IX Teil 2 (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120).

 

Rz. 11

Mit den durch das KJSG nunmehr ausdrücklich genannten Mehrgenerationenhäuser ist der Kreis der am Netzwerk im Kinderschutz zu beteiligenden Institutionen erweitert worden (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120).

 

Rz. 12

Bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Netzwerkarbeit ist eine gesetzliche Regelung zumindest hinsichtlich der Rahmenbedingungen erforderlich (BR-Drs. 202/11 S. 27 = BT-Drs. 17/6256 S. 18). Daten dürfen im Rahmen der Netzwerkarbeit daher nur dann erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn eine gesonderte gesetzliche Regelung dies erlaubt.

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